(SR 2 e II BAT)
Nr. 9 Zu 33 - Zulagen -

 


(1) Die auf Tankschiffen und auf ltankreinigungsschiffen der Bundeswehr beschftigten Besatzungsmitglieder erhalten fr die Dauer dieser Beschftigung eine Tankerzulage in Hhe von 7 vom Hundert der monatlichen Grundvergtung.

 

(2) Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhngenden Arbeiten werden Zulagen gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenstnden der eigenen Verwaltung, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden sind. An Stelle der Zulagen knnen Prmien gezahlt werden. Die Hhe der Zulagen oder der Prmien sowie ihre Verteilung werden in dem Abkommen nach 33 Abs. 6 geregelt.

 

(3) Eine Bordzulage und eine Maschinenzulage werden nicht gezahlt.

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