(SR 2 e III BAT)
Nr. 11 Zu Abschnitt VII - Vergtung -

 


(1) Wird der Angestellte fr eine andere Ttigkeit ausgebildet, erhlt er whrend der Ausbildungszeit seine bisherige Vergtung ( 26).

 

(2) Fr die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b fallen, gilt Nr. 7 SR 2 a.

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