(SR 2 f BAT)
Nr. 1 Zu 1 und 2 - Geltungsbereich -


Diese Sonderregelungen gelten fr die im Dienst, des Bundes - mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Gerten der Bundeswehr (SR 2 e II) und der Angestellten auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes fr Seeschiffahrt und Hydrographie (SR 2 g) - sowie fr die im Dienste der Lnder Baden-Wrttemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein beschftigten Besatzungsmitglieder auf Schiffen und schwimmenden Gerten, soweit die Schiffe und schwimmenden Gerte in den von der Verwaltung aufzustellenden Schiffslisten aufgefhrt sind. Zur Besatzung der Schiffe und schwimmenden Gerte gehren nur diejenigen Angestellten, die mit Rcksicht auf Schiffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, ttig sein mssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgefhrt sind.

 

Angestellte, die an Bord Arbeiten von in der Bordliste aufgefhrten Angestellten verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgefhrt zu sein, werden fr die Dauer dieser Ttigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt.

 

Protokollnotiz:

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