(SR 2 g BAT)
Nr. 5 Zu 33 - Zulagen -


Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhngenden Arbeiten werden Zulagen gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenstnden der eigenen Verwaltung sowie bei Hilfeleistungen fr solche Fahrzeuge und Gegenstnde, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.

 

An Stelle der Zulagen knnen Prmien gezahlt werden.

 

Fr die Hhe der Zulagen oder Prmien gilt 33 Abs. 6 sinngem.

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