(SR 2 k BAT)
Nr. 1 Zu 1 und 2 - Geltungsbereich -


(1) Diese Sonderregelungen gelten fr die Angestellten an Theatern und Bhnen, die nicht durch 3 Buchst. c aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind.

 

Unter die Sonderregelungen fallen daher

Theaterobermeister (Bhnenobermeister),

Theatermeister (Bhnenmeister),

Beleuchtungsobermeister,

Beleuchtungsmeister,

Requisitenmeister,

Rstmeister,

Magazinmeister,

Modellbauer,

Maschinenmeister,

Orchesterwarte,


staatlich geprfte Techniker bzw. Techniker mit
staatlicher Abschluprfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen (Bund/ TdL) bzw. Nr. 6 der Bemerkung (VKA) zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

technische Angestellte mit technischer Ausbildung
nach Nr. 2 der Vorbemerkungen (Bund/TdL) bzw. Nr. 2 der Bemerkung (VKA) zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

Tapeziermeister,

Theaterschuhmachermeister,

Theatertontechniker (Elektroakustiker) und technische Angestellte mit hnlichen Ttigkeiten,

Leiter der Tischlereien (Schreinereien),

Leiter der Schlossereien,

Leiter der Schneidereien,

Verwaltungsangestellte,

 

ferner

technische Oberinspektoren und Inspektoren, soweit nicht technische Leiter,

Theater- und Kostmmaler,

Maskenbildner,

Kascheure (Theaterplastiker),

Gewandmeister.

 

(2) Unter diesen Tarifvertrag einschlielich dieser Sonderregelung fallen folgende Angestellte nicht, wenn sie berwiegend knstlerisch ttig sind:

technische Oberinspektoren und Inspektoren, soweit nicht technische Leiter,

Theater- und Kostmmaler,

Maskenbildner,

Kascheure (Theaterplastiker),

Gewandmeister.

 

Der Angestellte gilt als berwiegend knstlerisch ttig, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, da er berwiegend eine knstlerische Ttigkeit auszuben hat.

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