(SR 2 k BAT)
Nr. 4 Zu Abschnitt IV - Arbeitszeit -


(1) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefllen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.

 

(2) Der Angestellte ist an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen.

 

Zum Ausgleich fr die Arbeit an Sonntagen wird in jeder Woche ein ungeteilter freier Tag gewhrt. Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.

 

(3) Die regelmige Arbeitszeit des Angestellten, der die Theaterbetriebszulage (Nr. 6 Abs. 1) erhlt, kann um sechs Stunden wchentlich verlngert werden.

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