(SR 2 o BAT)
Nr. 5 Zu 15 Abs. 6 b und zu 17 - Rufbereitschaft -
berstunden -


(1) Rufbereitschaft darf bis zu hchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefllen bis zu hchstens 30 Tagen im Vierteljahr angeordnet werden.

 

(2) Die aber die regelmige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann berstunden, wenn sie aus betrieblichen Grnden nicht vorher angeordnet wurden, aber nachtrglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkrlich versagt werden.

Datenschutz