Sonderregelungen fr Angestellte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben
(SR 2 p BAT)


Nr. 1 Zu 1 und 2 - Geltungsbereich -

 

Diese Sonderregelungen gelten fr Angestellte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben.

 


Nr. 2 Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -

 

Die regelmige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf wchentlich 50 und in weiteren vier Monaten des Jahres bis auf wchentlich 56 Stunden festgesetzt werden. Sie darf aber 2.240 (ab 1. 4. 1990: 2.214) Stunden im Jahr nicht bersteigen.

 

Dies gilt nicht fr Angestellte, denen Arbeiten bertragen sind, deren Erfllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung oder des Betriebes abhngig ist.

 

Protokollnotiz:

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