(SR 2s BAT)
Nr. 2 Zu 9 - Schweigepflicht -


(1) Der Angestellte hat das Bankgeheimnis auch dann zu wahren, wenn dies nichtausdrcklich vom Arbeitgeber angeordnet ist.

 

(2) Der Arbeitgeber oder der von ihm Beauftragte kann dem Angestellten die Genehmigung erteilen, ber Angelegenheiten, ber die er nach 9 in Verbindung mit Absatz 1 Verschwiegenheit zu wahren hat, auszusagen oder Erklrungen abzugeben. Ist das Arbeitsverhltnis beendet, so erteilt der frhere Arbeitgeber oder sein Beauftragter die Genehmigung.

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