(SR 2s BAT)
Nr. 4 Zu 16 - Arbeit an Samstagen und Vorfessttagen -


16 Abs. 2 findet fr den Tag vor Neujahr keine Anwendung. Dem Angestellten wird fr die Arbeit an diesem Tage bis 12 Uhr an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen erteilt.

 

Protokollnotiz zu Unterabsatz 1 Satz 2:

Der Ostersamstag, der Pfingstsamstag und der Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag sind arbeitsfrei. Einzelne Angestellte knnen jedoch zu besonderen Arbeitsleistungen herangezogen werden.

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