Protokollerklrungen zu Nr. 8 SR 2s

1. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei der Anwendung

 

a) des 1 Abs. 1 des Tarifvertrages ber vermgenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970 auf Auszubildende der Sparkassen, die unter den Manteltarifvertrag fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallen,

 

b) des 2 Abs. 3 des Tarifvertrages ber vermgenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970 auf Arbeiter der Sparkassen.

 

2. Die unter den Manteltarifvertrag fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallenden Auszubildenden der Sparkassen erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die nach dem jeweiligen Ausbildunsvergtungstarifvertrag fr Auszubildende im Bereich der VKA magebende Ausbildungsvergtung fr das zweite, dritte bzw. vierte Ausbildungsjahr.

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