(SR 2 u BAT-O)
Nr. 6 Zur Anlage 1a - Allgemeine Vergtungsordnung -

 


(1) A. Fr den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister erhalten eine monatliche Zulage in Hhe von 8 v. H. der Grundvergtung der Vergtungsgruppe VI b Stufe 4 nach dem jeweiligen im Bereich der VKA geltenden Vergtungstarifvertrag, wenn und solange sie wie Arbeiter im Fahrdienst dienstplanmig unregelmige Dienste (unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende der tglichen Arbeitszeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, geteilte Dienste) leisten.

 

Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister, die einen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz 1 haben, erhalten keine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs.2).

 

Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister, die keinen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz 1, jedoch einen Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3) haben, erhalten eine Zulage von 3 v.H. der Grundvergtung der Vergtungsgruppe VI b Stufe 4 nach dem jeweiligen im Bereich der VKA geltenden Vergtungstarifvertrag, solange sie Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage haben.

 

(1) B. Fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde

 

Verkehrsmeister und Fahrmeister erhalten eine monatliche Zulage in Hhe von 8 v.H. der Grundvergtung der Vergtungsgruppe VI b Stufe 4, wenn und solange sie wie Arbeiter im Fahrdienst dienstplanmig unregelmige Dienste (unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende der tglichen Arbeitszeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, geteilte Dienste) leisten.

 

Verkehrsmeister und Fahrmeister, die einen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz 1 haben, erhalten keine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 2).

 

Verkehrsmeister und Fahrmeister, die keinen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz 1, jedoch einen Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 2) haben, erhalten eine Zulage von 3 v.H. der Grundvergtung der Vergtungsgruppe VI b Stufe 4, solange sie Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage haben.

 

(2) Verkehrsmeister und Fahrmeister, deren Dienst geteilt ist, erhalten eine Entschdigung von 1,02 Euro bei einmaliger und von 2,05 Euro bei mehrmaliger Teilung.

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