(SR 2 x BAT-O)
Nr. 6 Zu Abschnitt XIII - bergangsgeld -


Angestellte, deren Arbeitsverhltnisse nach Nr. 5 Abs. 1 geendet haben, erhalten neben der berbrckungshilfe nach Nr. 5 Abs. 2 einen Ausgleich in Hhe des Fnffachen der Vergtung ( 26) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als

 

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000

6.960,00 DM,

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

7.080,00 DM,

vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002

3.681,31 Euro.

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003

3.722,21 Euro

vom 1. Januar 2004 an

3.783,56 Euro

Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fnftel fr jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhltnisses ber das vollendete 60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhltnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben wird kein bergangsgeld nach den 62, 63 gezahlt.

 

Neben einer Unfallentschdigung gem 43 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Ausgleich nicht gezahlt.

 

Unterabsatz 1 und Nr. 5 Abs. 2 gelten nicht, wenn wegen der Auflsung des Arbeitsvertrages eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 zusteht.

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