(SR 2 z BAT)
Nr. 4 Zu 15 Abs. 6 a und 6 b und zu 17 und 35 -
Bereitschaftsdienst,
Rufbereitschaft - berstunden - Zeitzuschlge,
berstundenvergtung -

 


(1) - gestrichen -

 

(2) Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschlielich der geleisteten Arbeit
wird mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

 

(3) Rufbereitschaft darf bis zu hchstens 10 Tagen im Monat, in Ausnahmefllen bis zu hchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden. Diese zeitliche Einschrnkung gilt nicht fr Zeiten erhhter Bereitschaft fr den Bereich des gesamten Bundesgrenzschutzes.

 

(4) - gestrichen -

 

(5) Die im Betriebsdienst ber die regelmige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann berstunden, wenn sie aus betrieblichen Grnden nicht vorher angeordnet wurden, aber nachtrglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkrlich versagt werden.

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