Tarifvertrag fr Arbeitnehmer des Bundes ber die
Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland
- (AuslandsV-TV) -
Niederschriftserklrungen

 


In der Tarifverhandlung v. 9. 11. 1993 haben die Vertreter des Bundes im Zusammenhang mit dem Abschlu des TV v. 9. 11. 1993 folgende Erklrungen zur Niederschrift abgegeben:

 

1. Die Arbeitgebervertreter erklren, da sie bei der Entscheidung, welche Arbeitnehmer an solchen Einstzen teilnehmen, im Rahmen der dienstlichen Mglichkeiten auf selten des Arbeitnehmers vorliegende familire Grnde angemessen bercksichtigen.

 

2. Die Arbeitgebervertreter erklren ferner, da die Angehrigen der im Rahmen einer besonderen Verwendung eingesetzten Arbeitnehmer sozial betreut und beraten werden.

 

3. Die Tarifvertragsparteien sind sich darber einig, da die Versicherungssumme einer Unfall- oder Lebensversicherung, die der Absicherung einer Hypothek oder Grundschuld fr ein Familienheim dient, als angemessener Versicherungsschutz bei einem Vermgensschadenausgleich nach 43 a Beamtenversorgungsgesetz bzw. 63 b Soldatenversorgungsgesetz anerkannt wird.

 

4. Die Arbeitgebervertreter erklren, da Reisekosten bei schweren Erkrankungen oder Todesfllen im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ber Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anla von Reisen in Krankheits- und Todesfllen vom 20. September 1989 (GMB1. S. 551) gewhrt werden.

 

5. Fr die Ermittlung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit eines unter den Tarifvertrag fr die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV) vom 5. April 1965 fallenden Kraftfahrers, der im vorangegangenen Kalenderhalbjahr im Rahmen einer besonderen Verwendung im Sinne des 1 Abs. 1 AuslandsV-TV eingesetzt war, erklren sich die Arbeitgebervertreter damit einverstanden, da fr jeden Arbeitstag, an dem der Kraftfahrer an seinem inlndischen stndigen Beschftigungsort innerhalb der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit beschftigt gewesen wre und der wegen der besonderen Verwendung ausgefallen ist, die Stunden in entsprechender Anwendung des 4 Abs. 2 Unterabs. 2 KraftfahrerTV angesetzt werden, die der Pauschalgruppe und Verteilung der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit des Kraftfahrers vor Beginn der besonderen Verwendung entsprechen.

 

Diese Aufschreibung gilt nicht, sofern sich fr den unter den KraftfahrerTV fallenden Arbeiter im Zeitraum der besonderen Verwendung in der Ttigkeit als Kraftfahrer insgesamt eine hhere tatschliche Stundenzahl als die Gesamtstundenzahl der fiktiv angesetzten Stunden ergibt.

 

6. Die Arbeitgebervertreter erklren, da Arbeitnehmer nach Abschlu der besonderen Verwendung grundstzlich auf dem bisherigen Arbeitsplatz weiterverwendet werden. "

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