Vergtungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT
fr den Bereich des Bundes und fr den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

vom 31. Januar 2003

 

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,


der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,


einerseits

und

 

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

 

 

1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt fr die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder, die unter den Geltungsbereich des Bun des- Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen.

 

2 Fortgeltung des Vergtungstarifvertrages Nr. 34

Der Vergtungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT fr den Bereich des Bundes und fr den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder vom 30. Juni 2000 gilt fr die Angestellten der Vergtungsgruppen

X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI fr die Monate November und Dezember 2002,

III bis I und Kr. XII und Kr. XIII fr die Monate November 2002 bis Mrz 2003.

 

3 Einmalzahlungen

Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezge aus einem Arbeitsverhltnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung betrgt 7,5 % der Vergtung ( 26 BAT) einschlielich der allgemeinen Zulage, hchstens jedoch 185 . Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergtung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur fr Teile des Monats Anspruch auf Vergtung gehabt, ist die Vergtung zu Grunde zu legen, die er erhalten htte, wenn er fr den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergtung gehabt htte.

Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezge aus einem Arbeitsverhltnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Hhe von 50 .

(3) Fr den Hchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und fr die Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Fr die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhltnisse am 1. November 2004 magebend.

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen.

 

4 Grundvergtungen, Gesamtvergtungen

Die Grundvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis I ( 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt fr die Zeit

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis IV a bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I in der Anlage 1 a,

vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,

ab 1. Mai 2004 in der Anlage 1 c .

Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis VI a/b, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich fr die Zeit

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 2 a,

vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 2 b,

ab 1. Mai 2004 aus der Anlage 2 c.

Die Grundvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII ( 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt fr die Zeit

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. XII und Kr. XIII in der Anlage 3 a,

vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 3 b,

ab 1. Mai 2004 in der Anlage 3 c .

Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich fr die Zeit

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 4 a,

vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 4 b,

ab 1. Mai 2004 aus der Anlage 4 c.

 

5 Ortszuschlag

(1) Die Betrge des Ortszuschlages ( 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt fr die Zeit

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII in der Anlage 5 a,

vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 5 b,

ab 1. Mai 2004 in der Anlage 5 c .

Der Ortszuschlag erhht sich fr Angestellte

 

mit Vergtung nach den Vergtungsgruppen

fr das erste zu berck sichtigende Kind um

fr jedes weitere zu be rcksichtigende Kind um

 X, IX b und Kr. I

5,11

25,56 ,

 IX a und Kr. II

5,11

20,45 ,

 VIII

5,11

15,34 .

Dies gilt nicht fr Kinder, fr die das Kindergeld aufgrund ber- oder zwischen staatlicher Rechtsvorschriften abweichend von  66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird; fr die Anwen dung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berck sichtigenden Kinder nicht mitzuzhlen.

Erhlt der Angestellte Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe und wird dadurch der Erhhungsbetrag geringer oder fllt er weg, wird der Unterschieds betrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergtung, dem Ortszu schlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhhungsbetrag und einer Verg tungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezgen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zustzlich gezahlt.

 

6 Stundenvergtungen

Die Stundenvergtungen ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betragen:

a) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII

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