Tarifvertrag Nr. 45 (VKA)

 

Tarifvertrag

zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

(TV ATZ)

 

 

vom 05. Mai 1998

in der Fassung des nderungstarifvertrages Nr. 2

vom 30. Juni 2000

 

 

Vorbehalt: Der nderungstarifvertrag Nr. 2 lag nur in einer noch nicht abschlieend abgestimmten Fassung vor. Dies betrifft insbesondere die Formulierung des 5 Abs. 3 Satz 2.

Die durch den nderungstarifvertrag Nr. 2 mit Wirkung zum 01. Juli 2000 vereinbarten nderungen wurden in den Tarifvertrag eingearbeitet und sind kursiv hervorgehoben.

 

 

Prambel

 

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages lteren Beschftigten einen gleitenden bergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschftigungsmglichkeiten erffnen.

 

 

1

Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt fr die Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den Geltungsbereich des

 

a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),

b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BAT-O),

c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen),

d) Manteltarifvertrages fr Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Lnder (MTArb),

e) Bundesmanteltarifvertrages fr Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II-,

f) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts fr Arbeiter an den MTArb (MTArb-O),

g) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften fr Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O),

h) Tarifvertrages ber die Anwendung von Tarifvertrgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen)

 

fallen.

 

 

2

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

 

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

 

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine Beschftigungszeit (z.B. 19 BAT/BAT-O) von fnf Jahren vollendet haben und

c) innerhalb der letzten fnf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

 

die nderung des Arbeitsverhltnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhltnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhltnis muss ein versicherungspflichtiges Beschftigungsverhltnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

 

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die brigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhltnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses ber die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

 

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhltnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Grnde entgegenstehen.

 

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhltnis soll mindestens fr die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

 

 

3

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

 

(1) Die durchschnittlich wchentliche Arbeitszeit whrend des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses betrgt die Hlfte der bisherigen wchentlichen Arbeitszeit.

 

 Als bisherige wchentliche Arbeitszeit ist die wchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem bergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist hchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem bergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmige wchentliche Arbeitszeit berschritten haben, auer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nchste volle Stunde gerundet werden.

 

(2) Die whrend der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses zu leistende Arbeit kann auch so verteilt werden, dass sie

 

a) in der ersten Hlfte des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschlieend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezge nach Magabe der 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell)

oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

 

(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung errtert wird.

 

Protokollerklrungen zu Absatz 1:

1. Fr die unter die Pauschallohn-Tarifvertrge des Bundes und der Lnder fallenden Kraftfahrer gilt fr die Anwendung dieses Tarifvertrages die den Pauschalgruppen zugrunde liegende Arbeitszeit als regelmige Arbeitszeit. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde gilt Satz 1 fr tarifvertragliche Regelungen fr Kraftfahrer entsprechend.

 

2. Fr Arbeitnehmer mit verlngerter regelmiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2e I BAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechenden Sonderregelungen gilt fr die Anwendung dieses Tarifvertrages die dienstplanmig zu leistende Arbeitszeit als regelmige Arbeitszeit.

 

Protokollerklrung zu Absatz 2:

Fr Arbeitnehmer mit verlngerter regelmiger Arbeitszeit und fr Kraftfahrer im Sinne der Pauschallohn-Tarifvertrge des Bundes und der Lnder ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell mglich. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde gilt Satz 1 fr tarifvertragliche Regelungen fr Kraftfahrer entsprechend.

 

 

4

Hhe der Bezge

 

(1) Der Arbeitnehmer erhlt als Bezge die sich fr entsprechende Teilzeitkrfte [...] bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. 34 BAT/BAT-O) ergebenden Betrge mit der Magabe, dass die Bezgebestandteile, die blicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergtung/Zuschlags zum Urlaubslohn einflieen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatschlich geleisteten Ttigkeit bercksichtigt werden.

 

(2) Als Bezge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubilumszuwendung) und vermgenswirksame Leistungen.

 

Protokollerklrung zu Absatz 1:

 

Die im Blockmodell ber die regelmige wchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der brigen tariflichen Voraussetzungen als berstunden.

 

 

5

Aufstockungsleistungen

 

(1) Die dem Arbeitnehmer nach 4 zustehenden Bezge zuzglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezgebestandteile, Entgelte fr Mehrarbeits- und berstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie fr Arbeitsbereitschaften ( 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unbercksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

 

(1) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhlt (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer fr eine Arbeitsleistung bei bisheriger wchentlicher Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen htte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unbercksichtigt.

 

Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabs. 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte fr Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte fr angefallene Arbeit einschlielich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden htten; in diesen Fllen sind die tatschlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Satz 1 dieses Unterabsatzes gelten bei Arbeitern fr die Arbeitsbereitschaft nach 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O entsprechend.

 

Haben dem Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses ununterbrochen Pauschalen fr berstunden (z. B. nach 35 Abs. 4 BAT/BAT-O) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Hhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit magebend gewesen wre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatschlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.

 

Bei Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifvertrge des Bundes und der Lnder fallen, ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens whrend der Hlfte der Dauer der Arbeitsphase magebend war. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde gilt Satz 1 fr tarifvertragliche Regelungen fr Kraftfahrer entsprechend.

 

Fr Arbeitnehmer mit verlngerter regelmiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2e I BAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechenden Sonderregelungen ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase die Vergtung bzw. der Lohn aus derjenigen Stundenzahl anzusehen, die whrend der Arbeitsphase, lngstens whrend der letzten 48 Kalendermonate, als dienstplanmige Arbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde.

 

(2) Fr die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das hchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt bersteigt, sind fr die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewhnlich anfallen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).

 

(3) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeitrgen fr die nach 4 zustehenden Bezge entrichtet der Arbeitgeber gem 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zustzliche Beitrge zur gesetzlichen Rentenversicherung fr den Unterschiedsbetrag zwischen den nach 4 zustehenden Bezgen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, hchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

 

(4) Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhht sich der Zuschu des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten htte.

 

(5) Die Regelungen der Abstze 1 bis 5 gelten auch in den Fllen, in denen eine auf Grund dieses Tarifvertrages geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung ( 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.

 

(6) Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkrzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten fr je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Hhe von 5 v. H. der Vergtung ( 26 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes ( 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) ggf. zuzglich des Sozialzuschlages bzw. des Monatsgrundlohnes ( 67 Nr. 26 b BMT-G/BMT-G-O) und der stndigen Lohnzuschlge, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses zugestanden htte, wenn er mit der bisherigen wchentlichen Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschftigt gewesen wre. Die Abfindung wird zum Erde des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses gezahlt.

 

Protokollerklrung zu Absatz 2:

 

Beim Blockmodell knnen in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmig zustehenden Bezgebestandteile (z. B. Erschwerniszuschlge) mit dem fr die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht bercksichtigt. Allgemeine Bezgeerhhungen sind zu bercksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezgebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezgeerhhungen teilnehmen.

 

 

6

Nebenttigkeit

 

Der Arbeitnehmer darf whrend des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses keine Beschftigungen oder selbstndigen Ttigkeiten ausben, die die Geringfgigkeitsgrenze des 8 SGB IV berschreiten, es sei denn, diese Beschftigungen oder selbstndigen Ttigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fnf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses stndig ausgebt worden. Bestehende tarifliche Regelungen ber Nebenttigkeiten bleiben unberhrt.

 

 

7

Urlaub

 

Fr den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell ( 3 Abs. 2 Buchst. a) beschftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch fr die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des bergangs von der Beschftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer fr jeden vollen Beschftigungsmonat Anspruch auf ein Zwlftel des Jahresurlaubs.

 

 

8

Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

 

(1) In den Fllen krankheitsbedingter Arbeitsunfhigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ( 5) lngstens fr die Dauer der Entgeltfortzahlung (z.B. 37 Abs. 2 BAT/BAT-O), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach 5 Abs. 1 und 2 darber hinaus lngstens bis zum Ablauf der Fristen fr die Zahlung von Krankenbezgen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschu). Fr die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Hhe des kalendertglichen Durchschnitts des nach 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten magebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unbercksichtigt.

 

Im Falle des Bezugs von Krankengeld ( 44 ff SGB V), Versorgungskrankengeld ( 16 ff BVG), Verletztengeld ( 45 ff SGB VII), bergangsgeld ( 49 ff SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Arbeitnehmer fr den nach Unterabsatz 1 magebenden Zeitraum seine gegen die Bundesanstalt fr Arbeit bestehenden Ansprche auf Altersteilzeitleistungen ( 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab.

 

(2) Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, whrend der Arbeitsphase ber den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z.B. 37 Abs. 2 BAT/BAT-O) hinaus arbeitsunfhig erkrankt, verlngert sich die Arbeitsphase um die Hlfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum bersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfhigkeit; in dem gleichen Umfang verkrzt sich die Freistellungsphase.

 

(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht whrend der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine unzulssige Beschftigung oder selbstndige Ttigkeit im Sinne des 6 ausbt oder ber die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und berstunden leistet, die den Umfang der Geringfgigkeitsgrenze des 8 SGB IV berschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeitrume werden zusammengerechnet.

 

Protokollerklrung:

 

Wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien ber eine interessengerechte Vertragsanpassung.

 

 

9

Ende des Arbeitsverhltnisses

 

(1) Das Arbeitsverhltnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

 

(2) Das Arbeitsverhltnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestnde (z.B. 53 bis 60 BAT/BAT-O)

 

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, fr den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht fr Renten, die vor dem fr den Versicherten magebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden knnen

oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, fr den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine hnliche Leistung ffentlich- rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

 

(3) Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell ( 3 Abs. 2 Buchst. a) beschftigt wird, das Arbeitsverhltnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den 4 und 5 erhaltenen Bezgen und Aufstockungsleistungen und den Bezgen fr den Zeitraum seiner tatschlichen Beschftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt htte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu.

 

Protokollerklrung zu Absatz 2 Buchst. a:

 

Das Arbeitsverhltnis einer Arbeitnehmerin endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a zum Ruhen der Versorgungsrente nach 41 Abs. 7 VersTV-G, 65 Abs. 7 VBL-Satzung fhren wrde.

 

 

10

Mitwirkungspflicht

 

(1) Der Arbeitnehmer hat nderungen der ihn betreffenden Verhltnisse, die fr den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzglich mitzuteilen.

 

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen bersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat.

 

 

11

Inkrafttreten, Geltungsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor dem 26. Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarungen ber den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhltnis bleiben unberhrt.

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