78. Tarifvertrag
zur nderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages

vom 31. Januar 2003

 

Zwischen

 

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

 

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vo
rstandes,

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,
vertreten durch den Vo
rstand,

 

einerseits

und

..................

 

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

 

 

 

1

nderung des BAT

 

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961, zuletzt gendert durch den Tarifvertrag zur weiteren Anpassung des Tarifrechts an den Euro vom 30. Oktober 2001, wird wie folgt gendert:

 

15 a wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen.

 

27 wird wie folgt gendert:

In 27 Abschn. A Fassung fr die Bereiche des Bundes und der TdL wird der folgende Absatz 8 eingefgt:

(8) Anstelle der Grundvergtung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Lebensaltersstufe gezahlt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Lebensaltersstufe gezahlt."

 

In 27 Abschn. A Fassung fr den Bereich der VKA wird der folgende Absatz 6 eingefgt:

(6) Anstelle der Grundvergtung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der bisherigen Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe gezahlt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe gezahlt."

 

In 27 Abschn. B wird der folgende Absatz 7 eingefgt:

(7) Anstelle der Grundvergtung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet, fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der bisherigen Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe gezahlt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe gezahlt."

 

36 wird wie folgt gendert:

In Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 werden die Worte am 15." durch die Worte am letzten Tag" ersetzt.

Es wird die folgende Protokollnotiz Nr. 3 angefgt:

3. Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden."

 

47 wird wie folgt gendert:

a) In Absatz 7 Unterabs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Grnden" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie die Worte "oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz" gestrichen.

b) In der Protokollnotiz Nr. 4 zu 47 Abs. 2 wird Buchstabe a unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung gestrichen.

 

64 Abs. 1 Satz 1 erhlt die folgende Fassung:

Das bergangsgeld wird in Monatsbetrgen am Zahltag ( 36 Abs. 1) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat."

 

Nr. 4 SR 2 b wird wie folgt gendert:

Die berschrift erhlt die folgende Fassung:

Zu 15 Regelmige Arbeitszeit "

Absatz 1 Unterabs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

 

Nr. 4 a SR 2 e I wird gestrichen.

 

Nr. 3 a SR 2 f wird gestrichen.

 

Nr. 4 Abs. 4 SR 2 k wird gestrichen.

 

In Nr. 3 SR 2 l I werden in der berschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Worte 15 a," gestrichen.

 

Nr. 2 SR 2 l II wird wie folgt gendert:

Die berschrift erhlt die folgende Fassung:

Zu 15 Regelmige Arbeitszeit "

Die Absatzbezeichnung (1)" sowie Absatz 2 werden gestrichen.

In der Protokollerklrung zu Absatz 1 werden die Worte zu Absatz 1" gestrichen.

 

In Nr. 2 SR 2 x werden in der berschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Worte 15 a," gestrichen.

 

Nr. 4 SR 2 y wird unter Beibehaltung der Nummernbezeichnung gestrichen.

 

2

In-Kraft-Treten

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

 

 

Berlin, den 31.Januar 2003

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