nderungstarifvertrag Nr. 13
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts
- Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)


Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,
vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits

 

und

 

.............................

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

1
nderung des BAT-O

Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt gendert durch den Tarifvertrag zur weiteren Anpassung des Tarifrechts an den Euro vom 30. Oktober 2001, wird wie folgt gendert:

 

15 a wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen.

 

27 wird wie folgt gendert:

In 27 Abschn. A Fassung fr die Bereiche des Bundes und der TdL wird der folgende Absatz 8 eingefgt:

(8) Anstelle der Grundvergtung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Lebensaltersstufe gezahlt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Lebensaltersstufe."

 

 

In 27 Abschn. A Fassung fr den Bereich der VKA wird der folgende Absatz 6 eingefgt:

(6) Anstelle der Grundvergtung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der bisherigen Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe gezahlt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe."

 

 

In 27 Abschn. B wird der folgende Absatz 7 eingefgt:

(7) Anstelle der Grundvergtung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet, fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der bisherigen Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe gezahlt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe."

 

 

In 33 Abs. 2 werden die Buchstaben a bis c durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:

"a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  bis zu 46,53 ,
b) ab 1. Januar 2004     bis zu 47,30 "

 

33a wird wie folgt gendert:

In Absatz 1 werden die Buchstaben a bis c durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:

 

"a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  von 93,06 ,
b) ab 1. Januar 2004     von 94,59 "

Absatz 2 Unterabs. 2 erhlt die folgende Fassung:

"Die Schichtzulage betrgt in den Fllen des

a) Unterabsatzes 1 Buchst. a

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  55,84 ,
ab 1. Januar 2004       56,76 ,

b) Unterabsatzes 1 Buchst. b

aa) Doppelbuchst. aa

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  41,88 ,
ab 1. Januar 2004      42,57 ,

bb) Doppelbuchst. bb

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  32,57 ,
ab 1. Januar 2004      33,11

monatlich."

 

35 wird wie folgt gendert:

 

a) Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f erhalten die folgende Fassung:

"e) fr Nachtarbeit

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  1,16 ,
ab 1. Januar 2004      1,18 ,

f) fr Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  0,58 ,
ab 1. Januar 2004      0,59 ."

 

b) In Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 wird jeweils die Zahl "0,34" durch die Zahl "0,35" ersetzt.

 

36 wird wie folgt gendert:

In Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 werden die Worte am 15." durch die Worte am letzten Tag" ersetzt.

Es wird die folgende Protokollnotiz Nr. 3 angefgt:

3. Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden."

 

47 wird wie folgt gendert:

a) In Absatz 7 Unterabs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Grnden" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie die Worte "oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz" gestrichen.

b) In der Protokollnotiz Nr. 4 zu 47 Abs. 2 wird Buchstabe a unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung gestrichen.

 

 

64 Abs. 1 Satz 1 erhlt die folgende Fassung:

Das bergangsgeld wird in Monatsbetrgen am Zahltag ( 36 Abs. 1) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat."

 

 

Nr. 4 SR 2 b wird wie folgt gendert:

Die berschrift erhlt die folgende Fassung:

Zu 15 Regelmige Arbeitszeit "

Absatz 1 Unterabs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

 

 

Nr. 4 a SR 2 e I wird gestrichen.

 

 

Nr. 3 a SR 2 f wird gestrichen.

 

In Nr. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 SR 2 i werden die Worte

1. August 2000 bis 31. Dezember 2000  in Hhe von 87,0 v. H.,
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001  in Hhe von 88,5 v. H.,
1. Januar 2002 an     in Hhe von 90,0 v. H."

durch die Worte

1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  in Hhe von 91,0 v. H.,
1. Januar 2004 an     in Hhe von 92,5 v. H."

ersetzt.

 

 

Nr. 4 Abs. 4 SR 2 k wird gestrichen.

 

 

In Nr. 3 SR 2 l I werden in der berschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Worte 15 a," gestrichen.

 

 

Nr. 2 SR 2 l II wird wie folgt gendert:

Die berschrift erhlt die folgende Fassung:

Zu 15 Regelmige Arbeitszeit "

Die Absatzbezeichnung (1)" sowie Absatz 2 werden gestrichen.

In der Protokollerklrung zu Absatz 1 werden die Worte zu Absatz 1" gestrichen.

 

 

Die SR 2 x werden wie folgt gendert:

In Nr. 2 werden in der berschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Worte 15 a," gestrichen.

b) In Nr. 6 SR 2 x werden die Worte

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000  6.960,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001  7.080,00 DM,
vom 1. Januar 2002 an     3.681,31 Euro."

durch die Worte

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  3.722,21 ,
vom 1. Januar 2004 an     3.783,56 ."

ersetzt.

 

 

2 nderung des nderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O

2 Nr. 4 des nderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifver trag zur An passung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O), zuletzt gendert durch 2 des nderungstarifvertrages Nr. 10 zum BAT-O vom 30. Juni 2000, erhlt die folgende Fassung:

4. In der Vergtungsordnung in festen Betrgen ausgebrachte Zulagen werden

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in Hhe von 91,0 v. H.,
ab 1. Januar 2004      in Hhe von 92,5 v. H.

gezahlt.

Die Anpassung des Bemessungssatzes Ost wird fr alle Arbeiter sowie die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und fr die brigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen. Die Kndigung dieses Unterabsatzes ist ausgeschlossen."

 

 

3 In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

 

 

Berlin, den 31. Januar 2003

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