Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 22
fr Auszubildende
vom 30. Januar 2003
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.
- Bundesvorstand -
diese zugleich handelnd fr
- Gewerkschaft der Polizei
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -
- Marburger Bund
andererseits
wird gem 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 Folgendes vereinbart:
1 Ausbildungsvergtungen
fr die Monate November und Dezember 2002
Fr die Monate November und Dezember 2002 gilt der Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 21 fr Auszubildende vom 30. Juni 2000.
2 Einmalzahlung
(1) Die Auszubildenden erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 30. Januar 2003.
(2) Die Auszubildenden erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 30. Januar 2003 mit der Magabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 der Betrag von 30 tritt.
3 Ausbildungsvergtung
(1) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
im ersten Ausbildungsjahr 605,18 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 653,02 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 696,92 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 757,83 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004
im ersten Ausbildungsjahr 611,23 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 659,55 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 703,89 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 765,41 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an
im ersten Ausbildungsjahr 617,34 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 666,15 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 710,93 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 773,06 Euro.
(2) Fr die Feststellung des nach Absatz 1 und nach 4 Abs. 2 magebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung ( 26 des Berufsbildungsgesetzes, 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhltnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.
Hat das Berufsausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fllen des 4 Abs. 2 entsprechend.
4 Zulagen, Zuschlge
(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrages fr Auszubildende) knnen bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewhrt werden, die fr Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind.
(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages fr Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gem 29 MTArb/ 23 BMT-G beschftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pau schalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.
5 Unterkunft und Verpflegung
A. Fr den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
(1) Gewhrt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um 134,86 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 um 136,21 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um 137,57 Euro
gekrzt.
(2) Gewhrt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergtung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um 34,62 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 um 34,97 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um 35,32 Euro,
gewhrt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um 100,24 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 um 101,24 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um 102,25 Euro
gekrzt.
B. Fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde
Eine dem Auszubildenden gewhrte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergtung angerechnet. Es mssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergtung gezahlt werden.
6 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder (TdL) angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT, den MTArb, den BMT-G, den BAT-O, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
7 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekndigt werden.
Kln, 30. Januar 2003
Fr die
Bundesrepublik Deutschland:
Das Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Fr die
Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:
Der Vorsitzende des Vorstandes
Fr die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:
Der Vorstand
Fr die
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.:
- Bundesvorstand -