Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 22

fr Auszubildende

 

vom 30. Januar 2003

 

Zwischen

 

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

 

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits

 

und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

- Bundesvorstand -

 

diese zugleich handelnd fr

 

- Gewerkschaft der Polizei

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -

- Marburger Bund

 

andererseits

 

wird gem 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 Folgendes vereinbart:

 

 

1 Ausbildungsvergtungen

fr die Monate November und Dezember 2002

 

Fr die Monate November und Dezember 2002 gilt der Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 21 fr Auszubildende vom 30. Juni 2000.

 

 

2 Einmalzahlung

 

(1) Die Auszubildenden erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 30. Januar 2003.

 

(2) Die Auszubildenden erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 30. Januar 2003 mit der Magabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 der Betrag von 30 tritt.

 

 

3 Ausbildungsvergtung

 

(1) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt

 

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003

 

im ersten Ausbildungsjahr  605,18 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr  653,02 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr  696,92 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr  757,83 Euro,

 

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004

 

im ersten Ausbildungsjahr  611,23 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr  659,55 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr  703,89 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr  765,41 Euro,

 

c) vom 1. Mai 2004 an

 

im ersten Ausbildungsjahr  617,34 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr  666,15 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr  710,93 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr  773,06 Euro.

 

(2) Fr die Feststellung des nach Absatz 1 und nach 4 Abs. 2 magebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung ( 26 des Berufsbildungsgesetzes, 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhltnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.

 

Hat das Berufsausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fllen des 4 Abs. 2 entsprechend.

 

 

4 Zulagen, Zuschlge

 

(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrages fr Auszubildende) knnen bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewhrt werden, die fr Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind.

 

(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages fr Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gem  29 MTArb/ 23 BMT-G beschftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pau schalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.

 

 

5 Unterkunft und Verpflegung

 

A. Fr den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

(1) Gewhrt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003  um 134,86 Euro,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004  um 136,21 Euro,

c) vom 1. Mai 2004 an     um 137,57 Euro

 

gekrzt.

 

(2) Gewhrt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergtung monatlich

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003  um 34,62 Euro,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004  um 34,97 Euro,

c) vom 1. Mai 2004 an     um 35,32 Euro,

 

gewhrt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003  um 100,24 Euro,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004  um 101,24 Euro,

c) vom 1. Mai 2004 an     um 102,25 Euro

 

gekrzt.

 

B. Fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde

 

Eine dem Auszubildenden gewhrte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergtung angerechnet. Es mssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergtung gezahlt werden.

 

 

6 Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder (TdL) angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT, den MTArb, den BMT-G, den BAT-O, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

 

7 In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekndigt werden.

 

 

Kln, 30. Januar 2003

 

Fr die

Bundesrepublik Deutschland:

Das Bundesministerium des Innern

Im Auftrag

 

Fr die

Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:

Der Vorsitzende des Vorstandes

 

Fr die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

Der Vorstand

 

Fr die

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.:

- Bundesvorstand -

Datenschutz