nderungstarifvertrag Nr. 12

vom 30. Januar 2003

zum Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeits-

bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)

 

Zwischen

 

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

 

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits

 

und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

- Bundesvorstand -

 

diese zugleich handelnd fr

 

- Gewerkschaft der Polizei

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -

- Marburger Bund

 

andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:

 

 

1 Wiederinkraftsetzung des 2 Abs. 1 des Tarifvertrages

 

2 Abs. 1 des Tarifvertrages ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV-Prakt) vom 22. Mrz 1991 in der Fassung des nderungstarifvertrages Nr. 11 vom 30. Juni 2000 wird wieder in Kraft gesetzt.

 

 

2 Einmalzahlung

 

(1) Die Praktikantinnen/Praktikanten erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 30. Januar 2003 mit der Magabe, dass die Einmalzahlung hchstens 65 betrgt.

 

(2) Die Praktikantinnen/Praktikanten erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 30. Januar 2003 mit der Magabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 der Betrag von 30 tritt.

 

 

3 nderung des Tarifvertrages

 

 2 Abs. 1 des zuletzt durch den nderungstarifvertrag Nr. 11 vom 30. Juni 2000 genderten Tarifvertrages ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. Mrz 1991 erhlt folgende Fassung:

 

(1) Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003:

 

Fr die Praktikantin/

den Praktikanten

fr den Beruf

Entgelt

 

Euro

Verheiratetenzuschlag

 

Euro

 

 

 

des Sozialarbeiters,

Sozialpdagogen,

Heilpdagogen

 

 

1365,71

 

 

66,28

 

 

 

der pharm.-techn. Assistentin,

Erzieherin

 

1160,76

 

63,14

 

 

 

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und
med. Bademeisters,

Rettungsassistenten

 

 

 

1108,96

 

 

 

63,14

 

 

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004:

 

Fr die Praktikantin/

den Praktikanten

fr den Beruf

Entgelt

 

Euro

Verheiratetenzuschlag

 

Euro

 

 

 

des Sozialarbeiters,

Sozialpdagogen,

Heilpdagogen

 

 

1379,37

 

 

66,94

 

 

 

der pharm.-techn.

Assistentin,

Erzieherin

 

 

1172,37

 

 

63,78

 

 

 

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und
med. Bademeisters,

Rettungsassistenten

 

 

 

1120,05

 

 

 

63,78

 

c) vom 1. Mai 2004 an:

 

Fr die Praktikantin/

den Praktikanten

fr den Beruf

Entgelt

 

Euro

Verheiratetenzuschlag

 

Euro

 

 

 

des Sozialarbeiters,

Sozialpdagogen,

Heilpdagogen

 

 

1393,16

 

 

67,60

 

 

 

der pharm.-techn.

Assistentin,

Erzieherin

 

 

1184,09

 

 

64,42

 

 

 

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und
med. Bademeisters,

Rettungsassistenten

 

 

 

1131,25

 

 

 

64,42"

 

 

4 Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Praktikantinnen/Praktikanten, die sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Praktikantenverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Praktikantinnen/Praktikanten, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Praktikantenverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder (TdL) angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

5 In-Kraft-Treten

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

 

 

 

Kln, 30. Januar 2003

 

 

Fr die

Bundesrepublik Deutschland:

Das Bundesministerium des Innern

Im Auftrag

 

Fr die

Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:

Der Vorsitzende des Vorstandes

 

Fr die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

Der Vorstand

 

Fr die

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di:

- Bundesvorstand -

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