Tarifvertrag

zur Entgeltumwandlung

fr Arbeitnehmer/-innen im kommunalen ffentlichen Dienst
(TV - EUmw / VKA)

vom 18. Februar 2003

 

Zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde vertreten durch den Vorstand

 

einerseits und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V

Bundesvorstand

 

diese zugleich handelnd fr

- Gewerkschaft der Polizei

- Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hauptvorstand

- Marburger Bund

 

andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:

 

 

 

1

Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt fr die bei einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt, beschftigten Angestellten, Arbeiter, Arbeiterinnen und Auszubildenden (Arbeitnehmer/-innen), die unter den Geltungsbereich des

 

a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften
- (BAT 0),

c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften
- (BAT - Ostdeutsche Sparkassen),

d) Bundesmanteltarifvertrages fr Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe
- BMT G II ,

e) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften
fr Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT G 0),

f) Tarifvertrages ber die Anwendung von Tarifvertrgen fr Arbeiter
(TV Arbeiter ostdeutsche Sparkassen),

g) Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV V),

h) Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes,
der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,

i) Tarifvertrages fr die Arbeitnehmer/ innen der Wasserwirtschaft
in Nordrhein Westfalen (TV WW/NW),
j) Manteltarifvertrages fr Auszubildende,

k) Manteltarifvertrages fr Auszubildende (Mantel TV Azubi 0),

I) Manteltarifvertrages fr Auszubildende (Mantel TV Azubi Ostdeutsche Sparkassen),

m) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Schlerinnen/Schler,
die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder
des Hebammengesetzes ausgebildet werden,

n) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Schlerinnen/Schler,
die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden (Mantel TV Sch 0),

o) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der rzte/rztinnen im Praktikum,

p) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der rzte/rztinnen im
Praktikum (Mantel TV AiP G),

 

fallen.

 

 

2

Grundsatz der Entgeltumwandlung

 

 

Durch diesen Tarifvertrag werden zustzlich zu den tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge (ATV/ATV K) die Grundstze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geregelt.

 

 

3
Anspruchsvoraussetzungen

 

 

(1) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass von seinen/ihren knftigen Entgeltansprchen bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) durch Entgeltumwandlung fr seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

(2) Im beiderseitigen Einvernehmen knnen der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen ber den Hchstbetrag nach Absatz 1 hinausgehenden Betrag seines/ihres Entgelts umwandelt.

(3) Der fr ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgre nach 18 Abs.1 SGB IV erreichen.

 

 

4

Umwandelbare Entgeltbestandteile

 

 

'Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann nur knftige Entgeltansprche umwandeln. Umgewandelt werden knnen auf sein/ihr Verlangen knftige Ansprche auf

a) Zuwendungen nach den Zuwendungstarifvertrgen,

b) Urlaubsgeld nach den Urlaubsgeldtarifvertrgen,

c) vermgenswirksame Leistungen,

d) monatliche Entgeltbestandteile,

e) sonstige Entgeltbestandteile.

 

 

5

Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs

 

 

(1)1Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss seinen/ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist an die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ber die Entgeltumwandlung mindestens fr den Zeitraum eines Jahres gebunden.

(2) Beantragt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, Teile seines/ihres Entgelts nach 4 Abs. 1 Buchst. d oder e umzuwandeln, kann der Arbeitgeber verlangen, dass fr den Zeitraum eines Jahres fr die Entgeltumwandlung gleich bleibende monatliche Betrge verwendet werden.

(3) Von den Regelungen in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann ausnahmsweise in begrndeten Einzelfllen abgewichen werden.

 

 

6
Durchfhrungsweg

 

 

Die Entgeltumwandlung im Rahmen der durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehenen Durchfhrungswege ist vorbehaltlich der Stze 2 und 3 bei ffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzufhren. Der Arbeitgeber kann im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach Satz 1 auch von der Sparkassen Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotene Durchfhrungswege bestimmen. Durch landesbezirklichen Tarifvertrag knnen bei Bedarf abweichende Regelungen zu den Stzen 1 und 2 getroffen werden.

 

 

7

In Kraft Treten

 

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frhestens zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekndigt werden.

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 werden in 39 Abs. 4 ATV K die Worte

(einschlielich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)"

durch die Worte

(mit Ausnahme des Ausschlusses der Entgeltumwandlung nach 1.3)" ersetzt.

 

 

Kln, den 18. Februar 2003

 

Fr die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:
Der Vorstand

 

Fr die
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di:
Bundesvorstand

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