6
Fort- und Weiterbildung, Umschulung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den von der Landesregierung selbst definierten berhangbereichen haben einen Mindestanspruch auf Fort- bzw. Weiterbildung von insge-samt fnf Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw. auf eine Umschulung im zeitlich erforderlichen Umfang, sofern dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ein anderweitiger Arbeitsplatz angeboten wurde und zur Ausbung der Ttigkeit auf diesem Arbeitsplatz die beantragte Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erforderlich ist. Die Fort-, Weiterbildung bzw. Umschu-lung erfolgt unter Fortzahlung der Vergtung bzw. des Monatstabellenlohnes.

Datenschutz