Protokollnotizen:

1. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhltnisse auf einen anderen Ar-beitgeber bergehen, werden von dem Zeitpunkt des bergangs der Arbeitsverhltnisse nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst; die Protokollnotizen zwei bis fnf bleiben unbe-rhrt.

2. Das Land Sachsen-Anhalt wird vertraglich lngstens bis zum Auerkrafttreten dieses Ta-rifvertrages mit dem neuen Arbeitgeber, der keine juristische Person des ffentlichen Rechts ist oder auf den das Land keinen beherrschenden Einfluss hat, zu Gunsten des Arbeitneh-mers bzw. der Arbeitnehmerin vereinbaren, dass die tariflichen Rechte und Pflichten mit Ausnahme dieses Tarifvertrages und des TV LSA 2007 Inhalt des Arbeitsverhltnisses zwi-schen dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin werden und vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des bergangs nicht zum Nachteil des Ar-beitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin gendert werden. Satz 1 gilt nicht fr bergnge, bei denen die ffentliche Ausschreibung bis zum 30.09.2003 erfolgt ist bzw. soweit eine ffentli-che Ausschreibung nicht erforderlich ist, das Ausschreibungsverfahren bis zum 30.09.2003 bereits begonnen hat.

3. Bei einem bergang des Arbeitsverhltnisses, der nicht unter Ziffer 2 Satz 1 fllt, gelten folgende Sonderregelungen: Sollten die Rechte und Pflichten beim neuen Arbeitgeber durch Tarifvertrge geregelt sein, die von mindestens einer der unterzeichnenden Gewerkschaften abgeschlossen wurden, werden diese mit bergang des Arbeitsverhltnisses Inhalt des Arbeitsverhltnisses zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber. Ansonsten wird das Land sicherstellen, dass eine Verhandlungspflicht des neuen Arbeitge-bers mit der zustndigen Gewerkschaft ber die tariflichen Rechte und Pflichten der Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer begrndet wird. Das Land wird vertraglich mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass fr den Fall einer fehlenden Einigung in diesen Verhandlun-gen die fr das Land Sachsen-Anhalt geltenden Tarifvertrge in den Arbeitsverhltnissen zwischen dem neuen Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages magebend sind.

4. Sollte ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin einem bergang des Arbeitsverhltnis-ses auf einen anderen Arbeitgeber widersprechen und das Arbeitsverhltnis somit nicht auf den neuen Arbeitgeber bergehen, so fllt er bzw. sie nicht unter den Geltungsbereich die-ses Tarifvertrages. Sofern in diesem Fall ein freier, besetzbarer Arbeitsplatz vorhanden ist und er bzw. sie diesen angebotenen Arbeitsplatz nicht annimmt, fllt er bzw. sie nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.

5. Bei einer insolvenzbedingten Kndigung des neuen Arbeitgebers bzw. des auch vorlu-figen - Insolvenzverwalters besteht ein Rckkehrrecht des Arbeitnehmers zum Land Sach-sen-Anhalt innerhalb von zwei Jahren nach bergang des Arbeitsverhltnisses, jedoch nicht ber die Laufzeit des TV LSA 2007 hinaus. Das Rckkehrrecht setzt voraus, dass der vorhe-rigen personalfhrenden Stelle die Beendigung des Arbeitsverhltnisses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kndigung schriftlich angezeigt wird. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist in diesem Fall verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen erforderliche Fort- und Weiterbildungsmanahmen bzw. Umschulungsmanahmen zu absolvieren. Im Fall der Weigerung findet dieser Tarifvertrag auf den Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin keine Anwendung.

6. Abweichend von 7 Absatz 3 erfolgt zum 31. Dezember 2005 eine berprfung, ob fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Medizinischen Fakultten und Universittskli-nika der Martin Luther Universitt Halle-Wittenberg bzw. der Otto-von-Guericke Universitt Magdeburg, deren Arbeitszeit nach Magabe des 2 Absatz 5 nicht abgesenkt worden ist, eine besondere regelmige Arbeitszeit vereinbart wird. Dazu nehmen die Tarifvertragspar-teien ab September 2005 Gesprche auf. Sollte eine nderung der Rechtsform der Universi-ttsklinika bevorstehen, sind die Gesprche aufzunehmen.

7. Die Tarifvertragsparteien berprfen zum 31.12.2005 unter Bercksichtigung der Struktur-entscheidungen der Hochschulen die Auswirkungen der Herabsetzung der Arbeitszeit fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Hochschulen, die in Forschung und Lehre ttig sind.

Niederschriftserklrungen:

1. Der Arbeitgeber beabsichtigt nicht, die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflich-tungsverordnung sowie die regelmige Arbeitszeit der Beamten und Beamtinnen des Landes durch nderung der Arbeitszeitverordnung fr die Laufzeit des Tarifver-trages zu erhhen.

2. Vom 30.09.2003 bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages werden keine be-triebsbedingten Kndigungen gegenber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen, die nach diesem Tarifvertrag vor betriebsbedingten Kndigungen geschtzt sind, mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhltnisses ausgesprochen.

3. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die durch diesen Tarifvertrag erwirt-schafteten Reduzierungen bei den Personalausgaben der Hochschulen auf Einsparverpflichtungen der Hochschulen im Rahmen der Globalhaushalte / Budgets ange-rechnet werden.

4. Der Arbeitgeber erklrt, dass das Besserstellungsverbot nach der Landeshaushalts-ordnung nicht dadurch verletzt wird, dass die Zuwendungsempfnger nicht unter die-sen Tarifvertrag fallen.

 

Erklrungsfrist:

Fr beide Parteien wird eine Erklrungsfrist bis zum 17. November 2003 vereinbart.

 

 

Ort, Datum

Fr die Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

Der Vorsitzende des Vorstandes

Fr die Gewerkschaft [...]

Der Landesvorsitzende/Bezirksvorsitzende

 

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