Tarifvertrag
zu 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung
fr den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts
fr den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009
(TV LSA 2007)
vom [...]
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand,
diese zugleich handelnd fr den/ die
Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
Gewerkschaft ffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
Bund Deutscher Kriminalbeamter
andererseits
wird gem 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992 in der jeweils aktuellen Fassung Folgendes vereinbart:
Die Landesregierung hlt fr Sachsen-Anhalt den Abbau des Landespersonals auf den Durchschnitt der alten Lnder fr notwendig. Um dieses Ziel zu erreichen htte die Landesregierung ohne Vereinbarung dieses Tarifvertrages betriebsbedingte Kndigungen ausgesprochen, falls auf anderem Weg der von ihr fr notwendig gehaltene Abbau nicht htte vollzogen werden knnen. Die Gewerkschaften halten den Personalabbau fr falsch und in Bezug auf die zu erfllenden Aufgaben fr nicht sachgerecht. Dennoch halten sie aufgrund der getroffenen Arbeitergeberentscheidungen und der bevorstehenden Umsetzung betriebsbedingter Kndigungen diesen Tarifvertrag als ein geeignetes Mittel, um Kndigungen zu vermeiden. Eine Grundlage auch fr diesen Tarifvertrag ist der Tarifabschluss vom 10.01.2003, der tarifliche Erhhungs- und Angleichungsschritte fr 2004 sowie die Angleichung der tariflichen Vergtungen / Lhne an das Westniveau bis 2007 / 2009 vorsieht. Beide Seiten sind sich darber einig, dass die Umsetzung dieses Tarifvertrages hohe Anforderungen an die Personalsteuerung und entwicklung stellen wird. Gerade in Bereichen, in denen Engpsse entstehen werden, ist der Ausgleich des reduzierten Arbeitsvolumens dringend erforderlich. Beide Seiten erklren, dass die infolge dieses Tarifvertrages notwendigen personellen Manahmen sozialvertrglich erfolgen werden. Der Arbeitgeber bemht sich, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mglichkeiten einen Einstellungskorridor fr Auszubildende zu schaffen und Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung ein Arbeitsverhltnis anzubieten.
Im Sommer 2006 werden die Tarifvertragsparteien eine umfassende Bewertung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fr den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 (TV LSA 2004) vornehmen und soweit erforderlich, ber Anpassungen dieses Tarifvertrages verhandeln.
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Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt fr die vollbeschftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme der in der Berufsausbildung stehenden Personen (z.B. Auszubildende, Schlerinnen/ Schler in der Krankenpflege, rztinnen und rzte im Praktikum sowie Praktikantinnen und Praktikanten).
(2) Ausgenommen von der Geltung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, fr die bereits bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrages zur Absenkung der Arbeitszeit in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts fr den Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31.12.2006 (TV LSA 2004) durch Tarifvertrag die Arbeitszeit abgesenkt worden war.
(3) Ferner sind folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Geltungsbereich ausgenommen:
a) die unter den Manteltarifvertrag fr die Waldarbeiter Ost (MTW-O) sowie unter den Land- und forstwirtschaftlichen Rahmentarifvertrag fr die landwirtschaftlichen Betriebe im Land Sachsen-Anhalt fallen;
b) fr die bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsverhltnis begonnen hat;
c) die einen Antrag auf Begrndung eines Altersteilzeitarbeitsverhltnisses bis zum 31.12.2003 gestellt haben, der bis zum 29.02.2004 bewilligt wurde und dessen Arbeitsphase sptestens am 31. Dezember 2009 endet. Diese werden bis zum tatschlichen Beginn der Altersteilzeitarbeit, lngstens fr die Zeit von zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses, nicht von diesem Tarifvertrag erfasst;
d) die auf der Grundlage eines nach dem 31.12.2003 gestellten Antrages Altersteilzeit verbindlich vereinbaren. Diese werden fr den Zeitraum vom Tage des Abschlusses der Vereinbarung ber die Altersteilzeitarbeit bis zum tatschlichen Beginn der Altersteilzeitarbeit, lngstens fr die Zeit von zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses, nicht von diesem Tarifvertrag erfasst;
e) die in einem befristeten Arbeitsverhltnis stehen und in einem Projekt ttig sind, welches berwiegend durch vereinnahmte Mittel auerhalb der Landesverwaltung stehender Dritter finanziert wird;
f) die an allgemein bildenden Schulen als Schulleiter, deren Stellvertreter oder als Lehrkrfte, denen vertretungsweise die Ttigkeit eines Schulleiters oder Stellvertreters bertragen worden ist, sofern die vertretungsweise Ttigkeit mindestens fr einen Zeitraum von drei Monaten ununterbrochen ausgebt wird, ttig sind;
g) die als Lehrkrfte an berufsbildenden Schulen ttig sind;
h) die an den ffentlichen Schulen (einschlielich der Internate und Wohnheime) des Landes als therapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie als Betreuungskrfte ttig sind.
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Besondere regelmige Arbeitszeit
(1) Die besondere regelmige Arbeitszeit betrgt ausschlielich der Pausen fr die in 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme des in Absatz zwei genannten Personenkreises fr die Geltungsdauer nach 7
fr Angestellte der Vergtungsgruppen X bis V c, Kr. I bis VI 95,00 v.H.,
fr Arbeiterinnen und Arbeiter aller Lohngruppen 95,00 v.H.,
fr Angestellte der Vergtungsgruppen V b bis IV b, Kr. VII bis IX 93,75 v.H.,
fr Angestellte der Vergtungsgruppen IV a und hher, Kr. X bis XIII 92,50 v.H.,
fr Angestellte, die eine ber die hchste Vergtungsgruppe hinausgehende
Vergtung erhalten, 92,50 v.H.
der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften magebenden regelmigen wchentlichen Arbeitszeit (dazu zhlen auch andere tarifliche Arbeitszeitregelungen wie z.B. TV Kraftfahrer-O-TdL oder beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen, wie z.B. die Lehrverpflichtungsverordnung, die aufgrund tarifvertraglicher Verweisung fr die Beschftigten nach 1 des Tarifvertrages gelten).
(2) Die besondere regelmige Arbeitszeit betrgt fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der Polizeiverwaltung in Kapitel 0320 des jeweiligen Haushaltsplanes mit Ausnahme des in der Anlage 2 genannten Personenkreises fr die Geltungsdauer nach 7
fr Angestellte der Vergtungsgruppen X bis V c 95,00 v.H.,
fr Arbeiterinnen und Arbeiter aller Lohngruppen 95,00 v.H.,
fr Angestellte der Vergtungsgruppen V b und hher 92,50 v.H.,
fr Angestellte, die eine ber die hchste Vergtungsgruppe hinausgehende
Vergtung erhalten, 92,50 v.H.
der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften magebenden regelmigen wchentlichen Arbeitszeit. Die regelmige wchentliche Arbeitszeit der in der Anlage 2 aufgefhrten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht abgesenkt.
(3) Fr teilzeitbeschftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die regelmige wchentliche Arbeitszeit nur abgesenkt, sofern ihre individuelle Arbeitszeit oberhalb der vereinbarten besonderen regelmigen Arbeitszeit liegt.
(4) Die regelmige wchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit ( 15 Absatz 8 Unterabsatz 6 oder 7 BAT-O/ BAT/ MTArb-O/ MTArb) leisten, wird nicht abgesenkt.
(5) Fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an den Medizinischen Fakultten und Universittsklinika der Martin-Luther-Universitt Halle-Wittenberg oder der Otto-von-Guericke-Universitt Magdeburg mit Ausnahme der in der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Bereiche Verwaltung, Forschung und Lehre sowie vorklinische Institute eine Ttigkeit ausben, wird die regelmige wchentliche Arbeitszeit nicht abgesenkt.
3
Wahlrecht, zu erbringende Arbeitszeit, Ausgleichstage
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Verteilung der besonderen regelmigen Arbeitszeit ein Wahlrecht, ob die wchentliche Arbeitszeit im gleichen Verhltnis der Absenkung reduziert oder nach Magabe der Abstze zwei bis vier die bisherige regelmige wchentliche Arbeitszeit weiterhin erbracht wird und ein Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt. Die Wahl bindet die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer fr die Dauer von zwei Kalenderjahren. Fr das Jahr 2007 gilt die Festlegung fr das Jahr 2006 fort. Fr die Jahre 2008 und 2009 ist die Wahl bis zum 30.11.2007 auszuben. Wird die Wahl nicht rechtzeitig ausgebt, wird die wchentliche Arbeitszeit im gleichen Verhltnis der Absenkung reduziert. Whrend der Dauer der Bindungswirkung nach den vorstehenden Stzen kann die Festlegung der Arbeitszeit nur einvernehmlich gendert werden. Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die unter den Tarifvertrag ber die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Lnder (TV Kraftfahrer-O-TdL) bzw. in den Geltungsbereich der SR 2 r BAT / BAT-O fallen, knnen ausschlielich nach den Abstzen zwei bis fnf ihre Arbeitsleistung erbringen und den Ausgleich erhalten.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin ihre bisherige regelmige wchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichsstage erfolgt, sind verpflichtet, die fr sie magebende regelmige wchentliche Arbeitszeit ausschlielich der Pausen zu erbringen. Die ber die besondere regelmige Arbeitszeit bis zur regelmigen Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit gilt nicht als berstunden gem 17 BAT-O/ BAT bzw. 19 MTArb-O/ MTArb. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um 5 v.H. abgesenkt ist, erwerben einen Anspruch von 6,5 Ausgleichstagen pro Kalenderhalbjahr, bei 6,25 v.H. von 8,125 Tagen und bei 7,5 v.H. von 9,75 Tagen. Der Anspruch auf Ausgleichstage vermindert sich um ein Sechstel fr jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in keinem Arbeitsverhltnis zum Land gestanden hat. Die Ausgleichstage mssen innerhalb des Halbjahres in Anspruch genommen werden. Halbjahr ist grundstzlich das am 01. Januar bzw. 01. Juli beginnende Kalenderhalbjahr, durch Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Personalrat kann ein anderer Beginn festgelegt werden.
(3) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an dem fr den Ausgleich beantragten Tag aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden zur Arbeit herangezogen oder kann diesen krankheitsbedingt nicht antreten, ist der Ausgleich unverzglich nachzuholen.
(4) Der Ausgleich kann unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen, und mehrere Ausgleichstage knnen zusammenhngend genommen werden. Eine Krzung des Erholungsurlaubes tritt durch den Ausgleich nicht ein.
(5) Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die unter den TV Kraftfahrer-O-TdL fallen, gilt an den Ausgleichstagen fr die Ermittlung der Monatsarbeitszeit und der Berechnung des Pauschallohns 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 TV Kraftfahrer-O-TdL entsprechend.
(6) Fr Angestellte, deren Lehrverpflichtung sich nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des Landes bemisst, gilt abweichend von 3 Absatz 1 Ziffer 1 LVVO, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre sptestens ausgeglichen sein muss. Die Protokollnotiz Nr. 6 bleibt unberhrt.
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Vergtung
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Summe der Vergtung ( 26 BAT-O/ BAT) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen bzw. von der Summe des Monatsregellohnes ( 21 Absatz 4 MTArb-O/ MTArb) und des Sozialzuschlages ( 41 MTArb-O/ MTArb) den Teil, der dem Verhltnis entspricht, in dem die fr sie geltende Arbeitszeit nach 2 zu der Arbeitszeit steht, die fr sie ohne Anwendung des Tarifvertrages gelten wrde. Satz 1 gilt nicht fr Zulagen nach 33 a BAT-O/ BAT bzw. 29 a MTArb-O/ MTArb.
(2) Die sonstigen tariflichen Leistungen (Urlaubsgeld, vermgenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen), werden sofern ein Anspruch besteht - in der Hhe gezahlt, auf welche die Beschftigten ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch htten.
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Ausschluss betriebsbedingter Kndigungen
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer, die bzw. der in 2 erfasst ist, kann mit dem Ziele der Beendigung des Arbeitsverhltnisses nicht betriebsbedingt gekndigt werden.
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Fort- und Weiterbildung, Umschulung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den von der Landesregierung selbst definierten berhangbereichen haben einen Mindestanspruch auf Fort- bzw. Weiterbildung von insgesamt fnf Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw. auf eine Umschulung im zeitlich erforderlichen Umfang, sofern dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ein anderweitiger Arbeitsplatz angeboten wurde und zur Ausbung der Ttigkeit auf diesem Arbeitsplatz die beantragte Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erforderlich ist. Die Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erfolgt unter Fortzahlung der Vergtung bzw. des Monatstabellenlohnes.
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Geltungsdauer, Kndigung, Ausschluss der Nachwirkung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2007 in Kraft und am 31.12.2009 auer Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat frhestens zum 30.06.2008 gekndigt werden. Vor Ausspruch einer Kndigung sollen die Tarifvertragsparteien Gesprche aufnehmen.
(3) Die Nachwirkung nach 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen.
Protokollnotizen:
1. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhltnisse auf einen anderen Arbeitgeber bergehen, werden von dem Zeitpunkt des bergangs der Arbeitsverhltnisse nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst; die Protokollnotizen zwei bis fnf bleiben unberhrt.
2. Das Land Sachsen-Anhalt wird vertraglich lngstens bis zum Auerkrafttreten dieses Tarifvertrages mit dem neuen Arbeitgeber, der keine juristische Person des ffentlichen Rechts ist oder auf den das Land keinen beherrschenden Einfluss hat, zu Gunsten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vereinbaren, dass die tariflichen Rechte und Pflichten mit Ausnahme dieses Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhltnisses zwischen dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin werden und vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des bergangs nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin gendert werden. Satz 1 gilt nicht fr bergnge, bei denen die ffentliche Ausschreibung bis zum 30.09.2003 erfolgt ist bzw. soweit eine ffentliche Ausschreibung nicht erforderlich ist, das Ausschreibungsverfahren bis zum 30.09.2003 bereits begonnen hat.
3. Bei einem bergang des Arbeitsverhltnisses, der nicht unter Ziffer 2 Satz 1 fllt, gelten folgende Sonderregelungen: Sollten die Rechte und Pflichten beim neuen Arbeitgeber durch Tarifvertrge geregelt sein, die von mindestens einer der unterzeichnenden Gewerkschaften abgeschlossen wurden, werden diese mit bergang des Arbeitsverhltnisses Inhalt des Arbeitsverhltnisses zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber. Ansonsten wird das Land sicherstellen, dass eine Verhandlungspflicht des neuen Arbeitgebers mit der zustndigen Gewerkschaft ber die tariflichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begrndet wird. Das Land wird vertraglich mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass fr den Fall einer fehlenden Einigung in diesen Verhandlungen die fr das Land Sachsen-Anhalt geltenden Tarifvertrge in den Arbeitsverhltnissen zwischen dem neuen Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages magebend sind.
4. Sollte ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin einem bergang des Arbeitsverhltnisses auf einen anderen Arbeitgeber widersprechen und das Arbeitsverhltnis somit nicht auf den neuen Arbeitgeber bergehen, so fllt er bzw. sie nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Sofern in diesem Fall ein freier, besetzbarer Arbeitsplatz vorhanden ist und er bzw. sie diesen angebotenen Arbeitsplatz nicht annimmt, fllt er bzw. sie nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.
5. Bei einer insolvenzbedingten Kndigung des neuen Arbeitgebers bzw. des auch vorlufigen - Insolvenzverwalters besteht ein Rckkehrrecht des Arbeitnehmers zum Land Sachsen-Anhalt innerhalb von zwei Jahren nach bergang des Arbeitsverhltnisses, jedoch nicht ber die Laufzeit des TV LSA 2007 hinaus. Das Rckkehrrecht setzt voraus, dass der vorherigen personalfhrenden Stelle die Beendigung des Arbeitsverhltnisses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kndigung schriftlich angezeigt wird. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist in diesem Fall verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen erforderliche Fort- und Weiterbildungsmanahmen bzw. Umschulungsmanahmen zu absolvieren. Im Fall der Weigerung findet dieser Tarifvertrag auf den Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin keine Anwendung.
6. Die Tarifvertragsparteien berprfen zum 31.12.2008 unter Bercksichtigung der Strukturentscheidungen der Hochschulen die Auswirkungen der Herabsetzung der Arbeitszeit fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Hochschulen, die in Forschung und Lehre ttig sind.
Niederschriftserklrungen:
1. Der Arbeitgeber beabsichtigt nicht, die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung sowie die regelmige Arbeitszeit der Beamten und Beamtinnen des Landes durch nderung der Arbeitszeitverordnung fr die Laufzeit des Tarifvertrages zu erhhen.
2. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die durch diesen Tarifvertrag erwirtschafteten Reduzierungen bei den Personalausgaben der Hochschulen auf Einsparverpflichtungen der Hochschulen im Rahmen der Globalhaushalte / Budgets angerechnet werden.
3. Der Arbeitgeber erklrt, dass das Besserstellungsverbot nach der Landeshaushaltsordnung nicht dadurch verletzt wird, dass die Zuwendungsempfnger nicht unter diesen Tarifvertrag fallen.
Erklrungsfrist:
Fr beide Parteien wird eine Erklrungsfrist bis zum 17. November 2003 vereinbart.
Ort, Datum
Fr die Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Der Vorsitzende des Vorstandes
Fr die dbb tarifunion
Der Vorstand
Anlage 1
Die regelmige wchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der in 2 Absatz 5 genannten Institute und anderen Teilbereiche wird nach Magabe des 2 Absatz 1 herabgesetzt. Es handelt sich um folgende Institute/ Teilbereiche:
1. Medizinische Fakultt der Martin Luther Universitt Halle-Wittenberg:
- Institut fr Anatomie und Zellbiologie,
- Julius-Bernstein-Institut fr Physiologie,
- Institut fr Physiologische Chemie,
- Institut fr Pathosphysiologie,
- Institut fr Geschichte und Ethik der Medizin,
- Zentrum Medizinische Grundlagenforschung,
- Institut fr Gesundheits- und Pflegewissenschaften,
- Dekanat einschlielich Studiendekanat und Prorektorat Forschung und Struktur
- Zentrum fr Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung.
2. Medizinische Fakultt der Otto-von-Guericke Universitt Magdeburg:
- Dekanat,
- Referat Forschung,
- Studiendekanat,
- Institut fr Anatomie, Neuroanatomie,
- Institut fr Physiologie,
- Institut fr Neurophysiologie,
- Institut fr Medizinische Psychologie,
- Institut fr Biochemie,
- Institut fr Molekularbiologie und Medizinische Chemie,
- Institut fr Neurobiochemie,
- Institut fr Sozialmedizin und Gesundheitskonomie,
- Institut fr Pharmakologie und Toxikologie, Neuropharmakologie,
- Institut fr Medizinische Neurobiologie,
- Institut fr Biometrie und Medizinische Informatik,
- Wissenschaftliche Bibliothek,
- Abteilung Hochschulsport.
Anlage 2
Fr folgende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Polizeiverwaltung in Kapitel 0320 des Haushaltsplanes wird die regelmige wchentliche Arbeitszeit nicht herabgesenkt:
1. Kriminaltechnik / Sachverstndige
Dezernatsleiter Klassische Kriminaltechnik/Physik/Chemie |
Dezernatsleiter Biologie/Toxikologie |
Sachbearbeiter Brandchemische Untersuchungen |
Sachbearbeiter Chemieassistentin |
Sachbearbeiter Forensische Biologie |
Sachbearbeiter Form- und Werkzeugspuren |
Sachbearbeiter Laborinformationssystem (LIMS) |
Sachbearbeiter Messingenieur |
Sachbearbeiter Schussspurenuntersuchung |
Sachverstndiger Brnde/Raumexplosionen |
Sachverstndiger Daktyloskopie |
Sachverstndiger DANN |
Sachverstndiger Handschriftenuntersuchung |
Sachverstndiger Schusswaffen/Schusswaffenspuren |
Sachverstndiger Textilfaseruntersuchung |
Sachverstndiger Toxikologie |
Sachverstndiger Umwelt /Sprengstoffanalyse |
Sachverstndiger Urkunden- u. Dokumentenuntersuchung |
Sachverstndiger Urkunden- u. Maschinenschriftenuntersuchung |
Sachgebietsleiter Phantombilderstellung./zentr.Tterlichtbilds. |
Sachgebietsleiter Sachverstndiger DNA |
Sachgebietsleiter Schussspurenuntersuchung |
Sachgebietsleiter Sachverstndiger Brnde/Raumexplosionen |
Sachgebietsleiter Sachverstndiger Daktyloskopie |
Sachgebietsleiter Sachverstndiger Form- und Werkzeugspuren |
Sachgebietsleiter Sachverstndiger Handschriftenuntersuchung |
Sachgebietsleiter Sachverstndiger Materialidentifizierung |
Sachgebietsleiter Sachverstndiger Schusswaffen/Schusswaffenspuren |
Sachgebietsleiter Sachverstndiger Textil- und Bodenkunde |
Sachgebietsleiter Sachverstndiger Toxikologie |
Sachbearbeiter Kriminalpsychologische Beratung |
Sachbearbeiter IT-Administration
Sachbearbeiter Deliktbergreifende Hard- und Software
Mitarbeiter Telekommunikationsberwachung
2. Bilanzbuchhalter
Sachbearbeiter in der Bilanzbuchhaltung |
Sachbearbeiter Wirtschaftskriminalistische Prfstelle |
Sachbearbeiter Wirtschaftsprfstelle |
Sachgebietsleiter Wirtschaftskriminalistische Prfstelle |
3. Informationstechniker
Sachbearbeiter Security- und Netzmanagement |
Sachbearbeiter Netzmanagement |
Sachbearbeiter WAN-Management / TCP/ IP Management |
Sachbearbeiter Systembetreuung Netzmanagement im Operating |
Sachbearbeiter Management TK Anlagen und Peripherie |
Sachbearbeiter Serveroperating und Anwenderuntersttzung, Gefahrstoffdatenbank |
Dezernatsleiter Planung / Fortentwicklung von Ausstattungs- und Strukturkonzeptionen |
Sachbearbeiter Planung, Projektierung von Inhouse-Netzen |
Sachbearbeiter Corporate Network der Polizei und Verwaltung |
Sachbearbeiter Planung Endgertekonfiguration, Technische Abnahmen |
Sachbearbeiter Koordinierung IT-Standards, Planung und Einfhrung von IT-Systemen |
Dezernatsleiter Planung und Koordinierung der Betriebsaufgaben |
Sachbearbeiter Betrieb und Pflege von IT-Anwendungen |
Sachbearbeiter Durchfhrung SAP-Basisbetrieb |
Sachbearbeiter Betrieb/Administration von IT-Anwendungen fr den Polizeivollzug, Installation von Servern |
Sachbearbeiter Betriebsstatistiken, Programmierung und Pflege systemspez. Programme |
Sachbearbeiter Pflege und Betrieb IT-Managementsystem |
Sachbearbeiter Softwareentwicklung und Pflege, Qualittskontrolle, Datenhaltung |