nderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003

 

zum Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeits-

bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten

(TV Prakt-O)

 

Zwischen

 

 

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

 

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

- Bundesvorstand -

 

diese zugleich handelnd fr

 

- Gewerkschaft der Polizei

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -

- Marburger Bund

 

andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:

 

1

Einmalzahlungen

 

(1) Die Praktikantinnen/Praktikanten erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 2 des Vergtungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Magabe, dass die Einmalzahlung hchstens 58,50 betrgt.

 

(2) Die Praktikantinnen/Praktikanten erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 2 des Vergtungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Magabe, dass an die Stelle des Betrages von 46,25 der Betrag von 27,75 tritt.

 

2

nderung des Tarifvertrages

 

Der zuletzt durch den nderungstarifvertrag Nr. 8 vom 30. Juni 2000 genderte Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5. Mrz 1991 wird unter Wiederinkraftsetzung des 2 Abs. 1 wie folgt gendert:

 

1.  2 Abs. 1 erhlt folgende Fassung:

 

(1) Die monatlichen Entgelte und der monatliche Verheiratetenzuschlag betragen

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003  91,0 v. H.,

b) vom 1. Januar 2004 an    92,5 v. H.

 

der nach der jeweiligen Entgeltvorschrift des Tarifvertrages ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. Mrz 1991 geltenden Betrge.

 

Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag be tra gen monatlich

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003:

 

Fr die Praktikantin/

den Praktikanten

fr den Beruf

 Entgelt

 

Euro

Verheiratetenzuschlag


Euro

 

 

 

des Sozialarbeiters,

Sozialpdagogen,

Heilpdagogen

 

 

1242,80

 

 

60,32

 

 

 

der pharm.-techn.

Assistentin,

Erzieherin

 

 

1056,29

 

 

57,46

 

 

 

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und med.

Bademeisters,

Rettungsassistenten

 

 

 

1009,15

 

 

 

57,46

 

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004:

 

Fr die Praktikantin/

den Praktikanten

fr den Beruf

Entgelt

 

Euro

Verheiratetenzuschlag

Euro

 

 

 

des Sozialarbeiters,

Sozialpdagogen,

Heilpdagogen

 

 

1275,92

 

 

61,92

 

 

 

der pharm.-techn.

Assistentin,

Erzieherin

 

 

1084,44

 

 

59,00

 

 

 

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und med.

Bademeisters,

Rettungsassistenten

 

 

 

1036,05

 

 

 

59,00

 

c) vom 1. Mai 2004 an

 

Fr die Praktikantin/

den Praktikanten

fr den Beruf

Entgelt

 

Euro

Verheiratetenzuschlag

 

Euro

 

 

 

des Sozialarbeiters,

Sozialpdagogen,

Heilpdagogen

 

 

1288,67

 

 

62,54

 

 

 

der pharm.-techn.

Assistentin,

Erzieherin

 

 

1095,28

 

 

59,58

 

 

 

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und med.

Bademeisters,

Rettungsassistenten

 

 

 

1046,41

 

 

 

59,58"

 

2.  4 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen.

 

3. In 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte 4," gestrichen.

 

 

3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Praktikantinnen/Praktikanten, die sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Praktikantenverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Praktikantinnen/Praktikanten, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Praktikantenverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder (TdL) angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT-O, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

4

In-Kraft-Treten

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

 

 

 

Kln, 31. Januar 2003

 

Fr die

Bundesrepublik Deutschland:

Das Bundesministerium des Innern

Im Auftrag

 

Fr die

Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:

Der Vorsitzende des Vorstandes

 

Fr die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

Der Vorstand

 

Fr die

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.:

- Bundesvorstand -

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