Redaktionsverhandlungen abgeschlossen

 

2. nderungstarifvertrag vom 28. Januar 2003

zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV V)

 

Wesentlicher Punkt des in langwierigen und mhsamen Verhandlungen am 9. Januar 2003 erzielten Tarifkompromisses ist, dass dessen einzelne Bestandteile in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und sinngem auch fr die Beschftigten gelten, die unter den Geltungsbereich der 1a BAT, BAT O und BMT G, BMT G O fallen (TV V und TV N; siehe TS berichtet Nr.05103 vom 10.01.03).

 

In den Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung des Tarifergebnisses fr den Geltungsbereich des Tarifvertrag Versorgungsbetriebe konnten Verbesserungen erzielt werden. Die im Tarifergebnis vereinbarten Kompensationen, ohne die das Tarifergebnis nicht mglich gewesen wre, finden nur in eingeschrnktem Umfang Anwendung auf den TV V. Insbesondere konnten wir die an anderer Stelle ersatzweise geforderten Kompensationen fr die Streichung des AZV Tages und das Einfrieren der Zuwendung bis 31. Januar 2005 abwehren.

 

Zu den Eckpunkten des 2. nderungstarifvertrages vom 28. Januar 2003:

 

Einmalzahlung Es wurde sichergestellt, dass bei Bezug von Entgelt aus einer Zwischenstufe die Berechnung der Einmalzahlung aus der jeweiligen individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe erfolgt. Gegebenenfalls ist auch eine etwaige persnliche Zulage nach 22 Abs.3 TV V einzubeziehen

 

Anhebung der Entgelte

Die Anhebung der Entgelte um 2,4 % erfolgt fr die Entgeltgruppen 1 bis einschlielich 10 ab 1. Januar 2003 und fr die Entgeltgruppen 11 bis 15 ab 1. April 2003. Die weiteren Erhhungen erfolgen um 1 % zum 1. Januar 2004 und um weitere 1 % zum 1. Mai 2004: Die Entgelte und Stundenentgelte der individuellen Zwischenstufen werden entsprechend angepasst. Laufzeit bis 31. Januar 2005.

 

Anpassung Ost

Die Anpassung Ost erfolgt zum 1. Januar 2003 auf 91 % und ab 1. Januar 2004 auf 92,4 % der Westentgelte. Weiter wurde verbindlich vereinbart, dass die volle Anpassung des Bemessungssatzes fr die Entgeltgruppen 1 bis einschlielich 8 bis zum 31. Dezember 2007 und ab Entgeltgruppe 9 bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung ist nicht kndbar.

 

Auszubildende

Die Ausbildungsvergtungen sind entsprechend zu erhhen. Mit der Vereinbarung ber eine Einmalzahlung im Mrz 2003 in Hhe von 7,5 % der Ausbildungsvergtung, hchstens jedoch 65,00 West und 58,50 Ost und im November 2004 in Hhe von 30,00 West und 27,75 Ost, konnte eine berproportionale Einmalzahlung erzielt werden.

 

Des Weiteren wurde die Fortschreibung der bernahmeregelungen von Auszubildenden bis zum 31. Januar 2005 vereinbart.

 

Die Zuwendung der Auszubildende betrgt ab

 

 West Ost

01.01. 31.12.2003 83,79 v.H. 62,84 v.H.

01.01. 30.04.2004 82,96 v.H. 62,22 v.H.

01.05. 31.01.2005 82,14 v.H. 61,60 v.H.

 

Der AZV Tag in 6 Mantel TV Azubi ist zum 1. Januar 2003 entfallen. Der AZV Tag, der bis zum 9. Januar 2003 in Anspruch genommen wurde, kann nicht zurckgefordert oder anderweitig verrechnet werden.

 

Anlagen

 Niederschrift ber die redaktionelle Abstimmung des
2. nderungstarifvertrages vom 28. Januar 2003 zum TV V v. 5.10.2000

 2. nderungstarifvertrages vom 28. Januar 2003 zum TV V vom 5.10.2000

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