Vergtungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT

fr den Bereich der Vereinigung

der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA)

 

vom 31. Januar 2003

 

Zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

- Bundesvorstand -

 

diese zugleich handelnd fr

 

- Gewerkschaft der Polizei

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -

- Marburger Bund

 

andererseits

 

 

wird Folgendes vereinbart:

 

1

Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt fr Angestellte, die

 

a) in einem Arbeitsverhltnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt, und

 

b) unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen.

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.

 

 

2

Vergtungen fr die Monate
November und Dezember 2002
bzw. November 2002 bis Mrz 2003

 

Der Vergtungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) vom 30. Juni 2000 gilt fr die Angestellten der Vergtungsgruppen

 

X bis IVa und Kr. I bis Kr. XI fr die Monate November und Dezember 2002,

 

III bis I und Kr. XII und Kr. XIII fr die Monate November 2002 bis Mrz 2003.

 

 

3

Einmalzahlungen

 

(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezge aus einem Arbeitsverhltnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung betrgt 7,5 % der Vergtung ( 26 BAT) einschlielich der allgemeinen Zulage, hchstens jedoch 185 . Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergtung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur fr Teile des Monats Anspruch auf Vergtung gehabt, ist die Vergtung zu Grunde zu legen, die er erhalten htte, wenn er fr den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergtung gehabt htte.

 

(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezge aus einem Arbeitsverhltnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Hhe von 50 .

 

(3) Fr den Hchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und fr die Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Fr die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhltnisse am 1. November 2004 magebend.

 

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen.

 

 

4

Grundvergtungen, Gesamtvergtungen

 

(1) Die Grundvergtungen ( 26 Abs. 3, 26a BAT) fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis I sind fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar 2003 (fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003 in der Anlage 1 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,

c) vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1 c

 

festgelegt.

 

(2) Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis VIb, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 2 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 2 b,

c) vom 1. Mai 2004 an aus der Anlage 2 c.

 

(3) Die Grundvergtungen ( 26 Abs. 3 BAT) fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII sind fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar 2003 (fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. XII und Kr. XIII vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003 in der Anlage 3 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 3 b,

c) vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 3 c

 

festgelegt.

 

(4) Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 4 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 4 b,

c) vom 1. Mai 2004 an aus der Anlage 4 c.

 

 

5

Ortszuschlag

 

(1) Die Betrge des Ortszuschlages ( 26 Abs. 3 BAT) sind fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar 2003 (fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003 in der Anlage 5 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 5 b,

c) vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 5 c

 

festgelegt.

 

(2) Der Ortszuschlag erhht sich fr Angestellte

 

mit Vergtung

nach den Ver-

gtungsgruppen

fr das erste

zu bercksichti-

gende Kind um

fr jedes weitere zu bercksichtigende

Kind um

 

 

 

X, IX und Kr. I

5,11

25,56

 

 

 

IXa und Kr. II

5,11

20,45

 

 

 

VIII

5,11

15,34

 

Dies gilt nicht fr Kinder, fr die das Kindergeld aufgrund ber- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von  66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird; fr die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststel lung der Zahl der zu bercksichtigenden Kinder nicht mitzuzhlen.

 

Erhlt der Angestellte Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe und wird dadurch der Erhhungsbetrag geringer oder fllt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergtung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhhungsbetrag und einer Vergtungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezgen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zustzlich gezahlt.

 

 

6

Stundenvergtungen

 

Die Stundenvergtungen ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betragen

 

a) vom 1. Januar 2003 (fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-

Gruppe

 Euro

 

 

 

 

 

X

9,42

 

Kr. I

10,43

IX

9,92

 

Kr. II

10,92

IXa

10,11

 

Kr. III

11,48

VIII

10,50

 

Kr. IV

12,11

VII

11,18

 

Kr. V

12,75

VIb

11,91

 

Kr. Va

13,10

Vc

12,83

 

Kr. VI

13,60

Vb

14,05

 

Kr. VII

14,60

IVb

15,21

 

Kr. VIII

15,48

IVa

16,51

 

Kr. IX

16,43

III

17,95

 

Kr. X

17,46

II

19,88

 

Kr. XI

18,58

Ib

21,71

 

Kr. XII

19,69

Ia

23,59

 

Kr. XIII

21,37

I

25,74

 

 

 

 

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004:

 

In Verg.-Gruppe

 Euro

 

In Verg.-

Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

X

9,51

 

Kr. I

10,53

IX

10,02

 

Kr. II

11,03

IXa

10,21

 

Kr. III

11,59

VIII

10,60

 

Kr. IV

12,23

VII

11,29

 

Kr. V

12,87

VIb

12,03

 

Kr. Va

13,23

Vc

12,96

 

Kr. VI

13,74

Vb

14,19

 

Kr. VII

14,75

IVb

15,36

 

Kr. VIII

15,64

IVa

16,68

 

Kr. IX

16,60

III

18,13

 

Kr. X

17,64

II

20,08

 

Kr. XI

18,77

Ib

21,92

 

Kr. XII

19,89

Ia

23,83

 

Kr. XIII

21,58

I

26,00

 

 

 

 

 

c) vom 1. Mai 2004 an:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

X

9,61

 

Kr. I

10,64

IX

10,12

 

Kr. II

11,14

IXa

10,31

 

Kr. III

11,71

VIII

10,71

 

Kr. IV

12,35

VII

11,40

 

Kr. V

13,00

VIb

12,15

 

Kr. Va

13,36

Vc

13,09

 

Kr. VI

13,87

Vb

14,33

 

Kr. VII

14,90

IVb

15,51

 

Kr. VIII

15,79

IVa

16,85

 

Kr. IX

16,77

III

18,31

 

Kr. X

17,82

II

20,28

 

Kr. XI

18,95

Ib

22,14

 

Kr. XII

20,09

Ia

24,07

 

Kr. XIII

21,80

I

26,26

 

 

 

 

 

7

berleitung am 1. Januar bzw. 1. April 2003

 

Fr Angestellte, die am 31. Dezember 2002 bzw. am 31. Mrz 2003 in einem Arbeitsverhltnis gestanden haben bzw. stehen, das zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 2003 bzw. am 1. April 2003 fortbestanden hat bzw. fortbesteht, gilt folgendes:

 

A. Angestellte der Vergtungsgruppen X bis I

 

(1) Die Angestellten, die am 1. Januar 2003 das 21. Lebensjahr vollendet hatten bzw. die Angestellten, die am 1. April 2003 das 21. bzw. 23. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Grundvergtung, die nach der Anlage 1 a an die Stelle ihrer bisherigen Grundvergtung tritt.

 

Persnliche Zulagen nach

 

a)  5 Abschn. A Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und 7 des Vergtungstarifvertrages Nr. 5 zum BAT vom 1. Dezember 1966,

 

b)  2 Nr. 2 Buchst. a Unterabs. 4 des Tarifvertrages vom 19. Februar 1973 betreffend die berleitung der Angestellten der bayerischen Landkreise (einschlielich der Kreissparkassen) und der Sparkassenzweckverbnde in das Tarifrecht der VKA,

 

c)  2 Satz 2 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 zur nderung des Vergtungstarifvertrages Nr. 13 zum BAT fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA)

 

werden weitergezahlt.

 

Bei der Hhergruppierung eines Angestellten, der eine persnliche Zulage nach Unterabsatz 2 erhlt, ist bei Anwendung des 27 Abschn. A Abs. 2 BAT von der um die Zulage erhhten Grundvergtung auszugehen.

 

(2) Falls ein Angestellter am 1. Januar bzw. 1. April 2003 hhergruppiert bzw. herabgruppiert wird, ist vor Anwendung des Absatzes 1 die Hhergruppierung bzw. die Herabgruppierung durchzufhren.

 

Weist der Angestellte innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 31. Mrz bzw. zum 30. Juni 2003 nach, dass ihm als Neueingestelltem nach 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT eine hhere Grundvergtung zustehen wrde, so erhlt er die hhere Grundvergtung. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht fr Angestellte der bayerischen Landkreise, die in die Vergtungsgruppe, aus der sie nach 2 Nr. 1 Buchst. a des Tarifvertrages vom 19. Februar 1973 betreffend die berleitung der Angestellten der bayerischen Landkreise (einschlielich der Kreissparkassen) und der Sparkassenzweckverbnde in das Tarifrecht der VKA bergeleitet worden sind, im Wege des Bewhrungsaufstiegs nach 23a LKr.AT eingruppiert worden sind.

 

(3) Die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis VIb, die am 1. Januar 2003 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Gesamtvergtung nach der Anlage 2 a.

 

B. Angestellte der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII

 

(1) Die Angestellten, die am 1. Januar bzw. 1. April 2003 das 20. Lebensjahr vollendet hatten bzw. haben, erhalten die Grundvergtung, die nach der Anlage 3 a an die Stelle ihrer bisherigen Grund-vergtung tritt.

 

(2) Die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die am 1. Januar 2003 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Gesamtvergtung nach der Anlage 4 a.

 

 

8

berleitung am 1. Januar 2004 und am 1. Mai 2004

 

(1) Fr die berleitung am 1. Januar 2004 gilt 7 mit der Magabe, dass

 

a) in Satz 1 an die Stelle des 31. Dezember 2002 und des 31. Mrz 2003 der 31. Dezember 2003 und in Abschnitt B an die Stelle des 1. Januar und des 1. April 2003 der 1. Januar 2004,

 

b) an die Stelle der Anlagen 1 a bis 4 a dieses Tarifvertrages die Anlagen 1 b bis 4 b dieses Tarifvertrages und

 

c) in Abschnitt A Abs. 2 Unterabs. 2 an die Stelle des 31. Mrz bzw. 30. Juni 2003 der 31. Mrz 2004

 

treten.

 

(2) Fr die berleitung am 1. Mai 2004 gilt 7 mit der Magabe, dass

 

a) in Satz 1 an die Stelle des 31. Dezember 2002 und des 31. Mrz 2003 der 30. April 2004 und in Abschnitt B an die Stelle des 1. Januar und des 1. April 2003 der 1. Mai 2004,

 

b) an die Stelle der Anlagen 1 a bis 4 a dieses Tarifvertrages die Anlagen 1 c bis 4 c dieses Tarifvertrages und

 

c) in Abschnitt A Abs. 2 Unterabs. 2 an die Stelle des 31. Mrz bzw. 30. Juni 2003 der 31. Juli 2004

 

treten.

 

 

9

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Angestellte, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

10

In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die  3 bis 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekndigt werden.

 

 

Kln, 31. Januar 2003

 

 

Fr die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

Der Vorstand

 

 

 

 

 

Fr die

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.:

- Bundesvorstand -

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