2 TV-Urlaubsgeld fr Angestellte -W

Hhe des Urlaubsgeldes

 

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(1) Das Urlaubsgeld betrgt fr den am 1. Juli vollbeschftigten Angestellten
255,65 Euro. Es betrgt 332,34 Euro, wenn dem Angestellten am 1. Juli Grundvergtung nach einer Vergtungsgruppe X bis V c oder Kr. I bis Kr. VI zusteht. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Angestellten mindestens fr die Zeit vom 1. Mai bis einschlielich 1. Juli eine Zulage nach 24 BAT oder nach 2 der Anlage 3 zum BAT zugestanden hat, die unter Zugrundelegung der Grundvergtung der Vergtungsgruppe V b bzw. Kr. VII oder einer hheren Vergtungsgruppe berechnet worden ist.

 

Der am 1. Juli nicht vollbeschftigte Angestellte erhlt von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Ma der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

 

(2) Gehrt der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen Whrungsgebiet als dem der frheren Deutschen Mark, finden die 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.

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