1 TV Urlaubsgeld Sch-O

Anspruchsvoraussetzungen

 


(1) Die Schlerin/Der Schler erhlt in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie/er

 

1  am 1. Juli im Ausbildungsverhltnis steht
und

2  seit dem 1. Januar ununterbrochen als Schlerin/Schler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe, Hebammenschlerin/Schler in der Entbindungspflege, Auszubildender, Praktikant, Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat im ffentlichen Dienst gestanden hat
und

3  mindestens fr einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ausbildungsvergtung hat.

Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Frist fr die Fortzahlung der Ausbildungsvergtung bei Arbeitsunfhigkeit, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elkternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfllt, gengt es, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsvergtung fr mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.

 

Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfllt, ist dies unschdlich, wenn die Ausbildung in unmittelbarem Anschlu an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfhigkeit oder Erholungsurlaubs spter als am ersten Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.

 

(2) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen.

 

Protokollnotizen:

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