Protokollerklrungen zu 1

1. Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhltnis durch Tarifvertrag geregelt ist.

 

2. Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhltnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begrndet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am ersten Arbeitstag nach dem 1. Januar begrndet worden ist.

 

3. ffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Nr. 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Stiftung oder Anstalt des ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

4. Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhltnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Ausbildungsverhltnis oder das andere Rechtsverhltnis nicht bestand. Es ist jedoch unschdlich, wenn der Auszubildende in dem zwischen diesen Rechtsverhltnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfhig krank war oder die Zeit zur Ausfhrung seines Umzugs an einen anderen Ort bentigt hat.

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