Vergtungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O

fr den Bereich der Vereinigung

der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA)

 

vom 31. Januar 2003

 

Zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

- Bundesvorstand -

 

diese zugleich handelnd fr

 

- Gewerkschaft der Polizei

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -

- Marburger Bund

 

andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:

 

1

Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt fr Angestellte, die

 

a) in einem Arbeitsverhltnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt, und

 

b) unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 fallen.

 

 

2

Einmalzahlungen

 

(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezge aus einem Arbeitsverhltnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung betrgt 7,5 % der Vergtung ( 26 BAT-O) einschlielich der allgemeinen Zulage, hchstens jedoch 166,50 . Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergtung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur fr Teile des Monats Anspruch auf Vergtung gehabt, ist die Vergtung zu Grunde zu legen, die er erhalten htte, wenn er fr den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergtung gehabt htte.

 

(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezge aus einem Arbeitsverhltnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Hhe von 46,25 .

 

(3) Fr den Hchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und fr die Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O entsprechend. Fr die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhltnisse am 1. November 2004 magebend.

 

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen.

 

 

3

Grundvergtungen, Gesamtvergtungen

 

(1) Die Grundvergtungen ( 26 Abs. 3 BAT-O) fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis I und Kr. I bis Kr. XIII, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 91,0 v.H.,

b) vom 1. Januar 2004 an 92,5 v.H.

 

der nach dem jeweiligen Vergtungstarifvertrag zum BAT fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) geltenden Betrge.

 

Die Anpassung des Bemessungssatzes wird fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und fr die brigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.

 

(2) Die Grundvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis I sind fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1a und 1a.1,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1b,

c) vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1c

 

festgelegt.

 

(3) Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis VIb, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT-O), ergeben sich fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 2a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 2b,

c) vom 1. Mai 2004 an aus der Anlage 2c.

 

(4) Die Grundvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII sind fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 3a und 3a.1,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 3b,

c) vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 3c

 

festgelegt.

 

(5) Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT-O), ergeben sich fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 4a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 4b,

c) vom 1. Mai 2004 an aus der Anlage 4c.

 

 

4

Ortszuschlag

 

(1) Die Betrge des Ortszuschlages ( 26 Abs. 3 BAT-O) sind fr die Zeit

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 5a und 5a.1,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 5b,

c) vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 5c

 

festgelegt.

 

(2) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 erhht sich der Ortszuschlag fr Angestellte

 

mit Vergtung

nach den Ver-

gtungsgruppen

fr das erste

zu bercksichti-

gende Kind um

fr jedes weitere zu bercksichtigende

Kind um

 

 

 

X, IX und Kr. I

4,65 Euro

23,26 Euro,

 

 

 

IXa und Kr. II

4,65 Euro

18,61 Euro,

 

 

 

VIII

4,65 Euro

13,96 Euro.

Vom 1. Januar 2004 an betrgt die Erhhung 4,73 Euro, 23,64 Euro, 18,92 Euro bzw. 14,19 Euro.

 

Dies gilt nicht fr Kinder, fr die das Kindergeld aufgrund ber- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von 66 EStG bzw.  6 BKGG bemessen wird; fr die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu bercksichtigenden Kinder nicht mitzuzhlen.

 

Erhlt der Angestellte Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe und wird dadurch der Erhhungsbetrag geringer oder fllt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergtung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhhungsbetrag und einer Vergtungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezgen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zustzlich gezahlt.

 

5

Stundenvergtungen

 

Die Stundenvergtungen ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O) betragen

 

1. vom 1. Januar 2003 (fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

X

8,25

 

Kr. I

9,13

IX

8,69

 

Kr. II

9,56

IXa

8,85

 

Kr. III

10,05

VIII

9,19

 

Kr. IV

10,60

VII

9,79

 

Kr. V

11,16

VIb

10,43

 

Kr. Va

11,47

Vc

11,23

 

Kr. VI

11,91

Vb

12,30

 

Kr. VII

12,79

IVb

13,31

 

Kr. VIII

13,55

IVa

14,46

 

Kr. IX

14,39

III

15,71

 

Kr. X

15,29

II

17,40

 

Kr. XI

16,27

Ib

19,00

 

Kr. XII

17,24

Ia

20,66

 

Kr. XIII

18,71

I

22,54

 

 

 

 

2. vom 1. Januar bis 31. Mrz 2003 fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

III

15,34

 

Kr. XII

16,84

II

16,99

 

Kr. XIII

18,27

Ib

18,56

 

 

 

Ia

20,17

 

 

 

I

22,01

 

 

 

 

3. vom 1. Januar bis 30. April 2004:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

X

8,47

 

Kr. I

9,37

IX

8,92

 

Kr. II

9,82

IXa

9,09

 

Kr. III

10,32

VIII

9,43

 

Kr. IV

10,88

VII

10,05

 

Kr. V

11,46

VIb

10,70

 

Kr. Va

11,77

Vc

11,53

 

Kr. VI

12,22

Vb

12,63

 

Kr. VII

13,13

IVb

13,67

 

Kr. VIII

13,91

IVa

14,84

 

Kr. IX

14,77

III

16,13

 

Kr. X

15,70

II

17,87

 

Kr. XI

16,70

Ib

19,51

 

Kr. XII

17,70

Ia

21,21

 

Kr. XIII

19,21

I

23,14

 

 

 

 

4. vom 1. Mai 2004 an:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

X

8,55

 

Kr. I

9,47

IX

9,01

 

Kr. II

9,92

IXa

9,18

 

Kr. III

10,42

VIII

9,53

 

Kr. IV

10,99

VII

10,15

 

Kr. V

11,57

VIb

10,81

 

Kr. Va

11,89

Vc

11,65

 

Kr. VI

12,35

Vb

12,75

 

Kr. VII

13,26

IVb

13,80

 

Kr. VIII

14,05

IVa

14,99

 

Kr. IX

14,92

III

16,29

 

Kr. X

15,85

II

18,04

 

Kr. XI

16,87

Ib

19,71

 

Kr. XII

17,88

Ia

21,42

 

Kr. XIII

19,40

I

23,37

 

 

 

 

 

6

berleitung

 

(1) Die Angestellten erhalten ab 1. Januar 2003, ab 1. April 2003, ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 die Grundvergtung bzw. Gesamtvergtung, die nach der in Betracht kommenden Anlage zu diesem Tarifvertrag jeweils an die Stelle ihrer bisherigen Grundvergtung bzw. Gesamtvergtung tritt.

 

(2) Weist ein Angestellter der Vergtungsgruppen X bis I, der am jeweiligen berleitungsstichtag das 21. bzw. 23. Lebensjahr vollendet hat, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach dem jeweiligen berleitungsstichtag nach, dass ihm als Neueingestelltem nach 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O eine hhere Grundvergtung zustehen wrde, so erhlt er die hhere Grundvergtung.

 

(3) Falls ein Angestellter an einem der berleitungsstichtage hhergruppiert bzw. herabgruppiert wird, ist vor Anwendung des Absatzes 1 die Hhergruppierung bzw. die Herabgruppierung durchzufhren.

 

 

7

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Angestellte, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

8

In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekndigt werden. Die Kndigung des 3 Abs. 1 Unterabs. 2 ist ausgeschlossen.

 

 

 

Kln, 31. Januar 2003

 

Fr die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

Der Vorstand

 

Fr die

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.:

- Bundesvorstand -

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