Tarifgemeinschaft deutscher Lnder 
Schreiben vom 31.3.2003 - West -

 

 

E. nderungen des BAT und des MTArb

 

1. Streichung des 15 a BAT und des 15 a MTArb

 

 Auf die Streichung des 15 a BAT/MTArb hatte ich bereits mit Rundschreiben der Geschftsstelle vom 10. Januar 2003 - 2-06 / 28/03 - D/2 - hingewiesen. Die Streichung gilt ab 1. Januar 2003; eine bergangsregelung fr diejenigen Flle, in denen der sog. AZV-Tag bereits in der Zeit vom 1. Januar bis 9. Januar 2003 genommen wurde, haben die Tarifvertragsparteien nicht vereinbart.

 

 Bei den nderungen in den Sonderregelungen 2 b bis 2 x BAT und in den Sonderregelungen zum MTArb sowie in den Protokollnotizen zu 47 Abs. 2 BAT und zu 48 Abs. 3 MTArb handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die Streichung des 15 a BAT/
MTArb.

 

 Fr Auszubildende nach dem Mantel-TV Azubi, fr Schlerinnen/Schler nach dem Mantel-TV Sch sowie fr Praktikanten/Praktikantinnen nach dem TV Prakt und fr rzte/rztinnen im Praktikum ist der sog. AZV-Tag ebenfalls gestrichen worden.

 

2. nderung des 27 BAT und des 24 MTArb

 

 Zu den nderungen des 27 BAT und des 24 MTArb hatte ich ausfhrliche Hinweise mit meinem Rundschreiben vom 14. Mrz 2003 - 3-01-27 / 454/03 - B/2 - gegeben; hierauf wird verwiesen.

 

3. nderung des 36 BAT und des 31 MTArb

 

 Die Flligkeit der Bezge ist vom 15. eines Monats auf den letzten Tag eines Monats verlegt worden. Der Arbeitgeber kann aber bestimmen, dass die Umstellung vom 15. auf den letzten Tag eines Monats nicht schon im Jahr 2003, sondern in einem spteren Jahr beginnt. Wird die Umstellung nicht schon im Monat Dezember 2003 vorgenommen, besteht die nchste Umstellungsmglichkeit erst wieder im Monat Dezember 2004 usw.

 

  64 BAT und 67 MTArb sind redaktionell an die nderung des 36 BAT und des 31 MTArb angepasst worden. Auerdem ist die Nr. 4 SR 2 y BAT durch die nderung des
36 BAT obsolet geworden; sie ist deshalb gestrichen worden.

 

4. nderung des 47 Abs. 7 BAT und des 53 Abs. 1 MTArb

 

 Die Erwhnung der Mutterschutzfristen in 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2 BAT und in 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb hatte seit der Einfgung des 17 MuSchG durch das Zweite Gesetz zur nderung des Mutterschutzrechts vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812) keine praktische Relevanz mehr, da die Tarifvorschrift durch die gesetzliche Vorschrift berlagert wurde. Eine Arbeitnehmerin, die ihren Urlaub vor Beginn der Beschftigungsverbote nicht oder nicht vollstndig erhalten hat, kann diesen noch nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nchsten Urlaubsjahr beanspruchen.

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