Tarifgemeinschaft deutscher Lnder 
Schreiben vom 31.3.2003 - West -

 

 

II. Die Lohnrunde 2003/2004 hatte fr das Tarifgebiet West im Wesentlichen folgendes Ergebnis:

 

1. Die Beschftigten erhalten im Monat Mrz 2003 und im Monat November 2004 jeweils eine Einmalzahlung.

 

 Die Einmalzahlung im Monat Mrz 2003 bemisst sich nach den Bezgen im Monat Dezember 2002 und betrgt bei Angestellten 7,5 v.H. der Vergtung ( 26 BAT) einschlielich der allgemeinen Zulage und bei Arbeitern 7,5 v.H. des Monatstabellenlohnes einschlielich des Sozialzuschlags; sie ist bei vollbeschftigten Angestellten und Arbeitern auf 185,00 begrenzt. Fr Auszubildende gilt dies entsprechend mit der Magabe, dass der Hchstbetrag auf 65,00 festgesetzt ist.

 

 Die Einmalzahlung im Monat November 2004 betrgt bei Arbeitnehmern 50,00 und bei Auszubildenden 30,00 .

 

Wegen der Einzelheiten siehe Abschnitt B dieses Rundschreibens.

 

2. Vom 1. Januar 2003 an, fr Angestellte der VergGrn. III bis I sowie Kr. XII und
Kr. XIII allerdings erst vom
1. April 2003 an, werden die Grundvergtungen und Ortszuschlge der Angestellten, die Monatstabellenlhne und Sozialzuschlge der Arbeiter sowie die Ausbildungsvergtungen fr Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und fr Schlerinnen/Schler in der Krankenpflege sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschlge der rzte/rztinnen im Praktikum und der Praktikantinnen/Praktikanten um 2,4 v.H. erhht. Zwei weitere Erhhungen, fr alle Beschftigten einheitlich, folgen am 1. Januar 2004 und am 1. Mai 2004 jeweils um 1 v.H. Die ab
1. Mai 2004 magebenden Betrge gelten mindestens bis zum 31. Januar 2005.

 

3. Das Festschreiben der Zuwendung nach den Zuwendungstarifvertrgen fr Angestellte, Arbeiter und Auszubildende wird bis zum 31. Januar 2005 verlngert.

 

4. In den Mantel-Tarifvertrgen ist zustzlich Folgendes festgelegt worden:

 

a) Der sog. AZV-Tag in jedem Kalenderjahr (vgl. z. B. 15 a BAT/MTArb) wird fr alle Beschftigtengruppen (einschlielich Auszubildende) ab 1. Januar 2003 gestrichen.

 

b) In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 wird bei Angestellten, die die Endgrundvergtung, und bei Arbeitern, die die Endstufe der Monatslohntabelle noch nicht erreicht haben, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Grundvergtung bzw. der Lohn aus der nchsten Stufe zugestanden htte, fr die Dauer von zwlf Monaten die Differenz zur nchsten Stufe nur zur Hlfte gezahlt (Stufenhemmung). Erst nach Ablauf dieser Jahresfrist erfolgt der Aufstieg in die nach den bisherigen tariflichen Regelungen magebende Stufe, so dass der Unterschiedsbetrag ab diesem Zeitpunkt in voller Hhe zusteht. In diese Regelung sind auch neu eingestellte Angestellte und Arbeiter einbezogen worden.

 

c) Die Auszahlung der monatlichen Bezge kann frhestens ab Dezember 2003 auch am letzten Tag eines Monats erfolgen.

 

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf Abschnitt E dieses Rundschreibens.

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