27 BAT / BAT-O
Grundvergtung

 

 

C. Vorweggewhrung von Lebensaltersstufen/Stufen

Fassung fr die Bereiche des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgerberverbnde:

 

Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Angestellten im Rahmen der dafr verfgbaren Mittel bis zum 31. Dezember 1995 anstelle der ihm nach Abschnitt A oder B zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe der Grundvergtung eine um bis zu hchstens vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lebensaltersstufen/Stufen hhere Grundvergtung vorweg gewhrt werden; die Endgrundvergtung darf nicht berschritten werden. Die Grundvergtung einer hheren Lebensaltersstufe/Stufe erhlt der Angestellte erst, wenn ihm nach Abschnitt A oder B die Grundvergtung einer hheren als der vorweg gewhrten Lebensaltersstufe/Stufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut ber eine Vorweggewhrung entschieden wird. Bei einer Hhergruppierung ist fr die Festsetzung der Grundvergtung die Vorweggewhrung von Lebensaltersstufen/Stufen unbercksichtigt zu lassen. Unterschreitet die Grundvergtung nach der Hhergruppierung den bisherigen Betrag, ist als Vorweggewhrung die Grundvergtung der Lebensaltersstufe/Stufe zu gewhren, die mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut ber eine Vorweggewhrung entschieden wird. Grundstze fr die Vorweggewhrung werden durch die fr das Tarifrecht zustndige Stelle des Arbeitgebers festgelegt.

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