6 TV Schichtzulagen VKA
Allgemeine bergangsregelung

 


(1) Erfllt ein Angestellter eine der Anspruchsvoraussetzungen des 2 Abs. 2, hat er aber nach 5 keinen Anspruch auf eine Schichtzulage, gilt 5 mit der Magabe, da er eine Schichtzulage unter Zugrundelegung des niedrigsten Vomhundertsatzes bzw. DM-Betrages erhlt, der nach 5 f r den Bereich des Mitgliedverbandes jeweils magebend ist.

 

(2) Erhhen sich die Wechselschicht- und Schichtzulagen, die nach 5 Nrn. 1, 6 bis 8 zustehen, wegen einer allgemeinen nderung der Grundvergtungen und der Ortszuschlge bzw. der Monatstabellenlhne, sind die Wechselschicht- und Schichtzulagen, bei denen der jeweilige Erhhungsbetrag niedriger ist als der Erhhungsbetrag der Wechselschicht- bzw. Schichtzulage, der aus dem Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Stufe 1 zu berechnen wre, um den Differenzbetrag - gegebenenfalls addiert mit frheren Differenzbetrgen - jeweils zustzlich zu erhhen.

 

(3) Der Angestellte, der am 31. Dezember 1981 in einem Arbeitsverhltnis gestanden hat, das am 1. Januar 1982 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat und der am 31. Dezember 1981 Anspruch auf eine hhere Wechselschicht- bzw. Schichtzulage hatte, als ihm nach 3 zusteht, erhlt die hhere Wechselschicht- bzw. Schichtzulage in der zuletzt bezogenen Hhe, solange er in demselben Arbeitsverhltnis die entsprechende Wechselschicht- oder Schichtarbeit ohne Unterbrechung auszuben hat. Satz 1 gilt sinngem fr den Angestellten, der ab 1. Januar 1982 nach 2 keinen Anspruch auf Wechselschicht- bzw. Schichtzulage mehr hat.

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