Hinweis zu 15 Absatz 1 Satz 2:

Die Gewerkschaften haben die Vorschrift des 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28.2.1998 gekndigt. Damit gilt 15 Abs. 1 Satz 2 wieder in der bis zum 29.2.1996 geltenden Fassung:

 

"Fr die Berechnung des Durchschnitts der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen."

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