Protokollnotizen zu 36

1. Als Zulagen, die in Monatsbetrgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezge.

 

2. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde kann der Arbeitgeber bei der Anwendung des Absatzes 1 Unterabs. 2 statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.

 

3. Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden."

Datenschutz