Protokollnotiz zu 37 Abs. 6

Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfhig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies fr den Angestellten gnstiger ist, um die Zeit der Arbeitsunfhigkeit hinausgeschoben.

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