Protokollnotizen zu 47 Abs. 2

1. Zu den Zulagen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 und des Unterabsatzes 2 gehren nicht Leistungen, die aufgrund des 42 und der Sonderregelungen hierzu gezahlt werden.

 

2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 betrgt bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit auf fnf Tage 3/65, bei der Verteilung auf sechs Tage 1/26 des Monatsdurchschnitts aus der Summe der Zulagen, die nicht in Monatsbetrgen festgelegt sind, der Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der berstundenvergtungen (ausgenommen die berstundenpauschvergtung nach Nr. 5 SR 2s), des Zeitzuschlags nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a fr ausgeglichene berstunden, der Bezge nach 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3, der Vergtungen fr Bereitschaftsdienst und der Vergtungen fr Rufbereitschaft, die fr das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben. Ist die durchschnittliche regelmige wchentliche Arbeitszeit weder auf fnf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. Magebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Kalenderjahres. Bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts bleiben die Kalendermonate unbercksichtigt, fr die dem Angestellten weder Vergtung noch Urlaubsvergtung noch Krankenbezge ( 37 bzw. 71) zugestanden haben. Auerdem bleibt bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen Kalendermonats des Bestehens des Angestelltenverhltnisses unbercksichtigt.

 

Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 Berechnungszeitraum die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, treten diese an die Stelle der Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres. Magebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhltnisses bzw. zu Beginn des Zeitraums, von dem an die Arbeitszeit gendert worden ist.

 

3. Als Zulagen, die in Monatsbetrgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in Unterabsatz 2 genannten Bezge. Solange die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden Bezge bei der Errechnung des Aufschlags nicht zu bercksichtigen. Steht die Monatspauschale nicht mehr zu, sind fr die bisher pauschalierten Bezge Berechnungszeitraum fr den Aufschlag die nach Wegfall der Monatspauschale und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate.

 

4. Bei Anwendung der Unterabstze 3 und 4 stehen dem Beginn des Urlaubs gleich

 

a) ein freier Tag nach 15a,

 

b) der Zeitpunkt, von dem an nach 37 bzw. 71 Krankenbezge zu zahlen sind,

 

c) - gestrichen -,

 

d) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach dem Tarifvertrag ber eine Zuwendung fr Angestellte zu bemessen ist.

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