Protokollnotiz zu 71 Absatz 5 Unterabs. 1

Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschlielich eines etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.

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