bergangsregelung zu 6

Verringert sich durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages (nderungs-TV Nr. 14) die Vollzugszulage eines Angestellten, der am 30. Juni 1995 schon und am 1. Juli 1995 noch in einem unter den BAT fallenden Arbeitsverhltnis gestanden hat, erhlt er fr die Dauer des Fortbestehens dieses Arbeitsverhltnisses den Unterschiedsbetrag zwischen der am 30. Juni und der am 1. Juli 1995 zustehenden Vollzugszulage als persnliche Zulage.

 

Die persnliche Zulage vermindert sich bei allgemeinen Vergtungserhhungen, die nach dem 30. Juni 1995 wirksam werden um die Hlfte des Betrages, um den sich die Vergtung ( 26 BAT) und die allgemeine Zulage ( 2 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte) erhhen. Anhebungen der Vollzugszulage werden voll auf die persnliche Zulage angerechnet.

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