9 TV Zulagen an Angestellte - VKA
bergangsregelungen
fr den Bereich des KAV Bayern

 


(1) Angestellte in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschlielich dem Vollzug von Maregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten fr die Zeit ihrer berwiegenden Beschftigung in einer solchen Abteilung oder Stationen eine Vollzugszulage von monatlich 95,53 Euro.

 

Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Vollzugszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, lngstens jedoch bei Angestellten der Vergtungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergtungsgruppen X bis V b bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeitrume angerechnet, whrend derer die Vollzugszulage nur aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.

 

Steht neben der Vollzugszulage fr denselben Zeitraum eine Zulage nach 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrages ber die Gewhrung von Zulagen an Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c BAT oder nach der jeweiligen Protokollerklrung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage 1 b zum BAT zu, vermindert sich die Vollzugszulage um die Betrge dieser Zulagen, hchstens jedoch um insgesamt 46,02 Euro.

 

Die Vollzugszulage vermindert sich ferner, wenn daneben fr denselben Zeitraum dem Angestellten, der

 

a) unter die Anlage 1a zum BAT fllt, eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach 33 a Abs. 1 oder 2 BAT zusteht, um die Hlfte dieser Zulage,

 

b) unter die Anlage 1b zum BAT fllt, eine Wechselschichtzulage nach 33 a Abs. 1 BAT zusteht, um 25,56 Euro.

 

Fr die Vollzugszulage gilt 5 Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

(2) Angestellte, die bis einschlielich 30. April 1982 aufgrund des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vom 28. September 1970 in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes eine Zulage erhalten haben, erhalten fr die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhltnisses eine Besitzstandszulage von 10,23 Euro.

 

Fr die Besitzstandszulage gilt 5 Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

Die Besitzstandszulage entfllt, wenn bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Zulage weggefallen wre.

 

(3) Auf die allgemeine Zulage der Angestellten, die im Schreibdienst bayerischer Landkreise ttig sind, werden fr denselben Zeitraum nach den Protokollerklrungen Nrn. 4 und 7 zu 3 Nr. 1 des Tarifvertrages vom 19. Februar 1973 betreffend die berleitung der Angestellten der bayerischen Landkreise (einschlielich der Kreissparkassen) und der Sparkassenzweckverbnde in das Tarifrecht der VKA zustehenden Leistungszulagen bis zu einem Betrag von 45,95 angerechnet; 2 Abs. 4 gilt fr den genannten Betrag entsprechend.

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