1 TV Zulagen gem. 33
Zulagen in Monatsbetrgen

 

 

(1) Zulagen in Monatsbetrgen erhalten:

 

 

 

ab 1.1.2002
Euro

1.

Angestellte, die in unterirdischen Anlagen - mit Ausnahme von Kelleranlagen mit unzureichender Entlftung oder in fensterlosen berirdischen Betonbunkern mit unzureichender Entlftung arbeiten

7,67

2.

Angestellte, die Desinfektionsarbeiten - mit Ausnahme der Schdlingsbekmpfung - ausben

10,23o

3.

Angestellte, die bei Arbeiten mit gesundheitsschdigenden, tzenden oder giftigen Stoffen der Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens 1/4 der regelmigen Arbeitszeit in Rumen oder mindestens 1/3 der regelmigen Arbeitszeit im Freien dieser Einwirkung ausgesetzt sind

12,78

4.

Angestellte, die Versuchstiere in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr-, Versuchs- oder Untersuchungsanstalten pflegen, wenn sie bei der Pflege der Tiere mit diesen in unmittelbare Berhrung kommen

12,78

5.

Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhusern (Heil- und Pflegeanstalten) oder psychiatrischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen,
Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die stndig geisteskranke Patienten pflegen,
Angestellte in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhusern, Kliniken oder Abteilungen, die im EEG-Dienst oder in der Rntgendiagnostik stndig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
Angestellte der Krankengymnastik, die berwiegend mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
sonstige Angestellte, die stndig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen

15,34

6.

Angestellte, die in groen Behandlungsbecken (nicht in Badewannen) Unterwassermassagen ausfhren, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens 1/4 der regelmigen Arbeitszeit mit diesen Arbeiten beschftigt sind

10,23

7.

Angestellte als Sektionsgehilfen in der Human- oder Tiermedizin

15,34

8.

Angestellte, die in Leichenschauhusern oder in Einrichtungen, die die Aufgaben von Leichenschauhusern zu erfllen haben, Leichen versorgen und herrichten

12,78

9.

Angestellte, die in Khlhusern, Khlrumen oder Khlwagen im Kalendermonat durchschnittlich arbeitstglich mindestens zwei Stunden arbeiten - sind den Angestellten Arbeiter unterstellt, so richten sich die Voraussetzungen fr die Gewhrung der Zulage nach den jeweils fr die Arbeiter geltenden Vorschriften -

12,78

10.

Angestellte, die in Tropenkammern mit einer Temperatur von ber 40 C im Kalendermonat durchschnittlich arbeitstglich mindestens zwei Stunden arbeiten - sind den Angestellten Arbeiter unterstellt, so richten sich die Voraussetzungen fr die Gewhrung der Zulage nach den jeweils fr die Arbeiter geltenden Vorschriften

15,34

11.

Tierpfleger in zoologischen Grten, die gefhrliche Tiere pflegen

12,78

12.

Angestellte, die in unterirdischen Abwsserkanlen im Kalendermonat durchschnittlich mindestens 1/4 der regelmigen Arbeitszeit arbeiten

10,23

13.

Angestellte im kommunalen Dienst, die stndig Blitzschutzanlagen zu berprfen haben

12,78

14.

Angestellte mit Arbeiten in Prfstnden von Motoren fr Kettenfahrzeuge oder Schiffe sowie bei Belastungsproben fr Panzermotoren

12,78

15.

Angestellte mit Prfungs- oder Kontrollarbeiten an Propellerflugzeugen oder auf Flugzeugmotorenprfstnden bei laufendem Motor

17,90

16.

Angestellte mit Prfungs- oder Kontrollarbeiten an Flugzeugen oder in Prfstnden bei laufendem Dsentriebwerk

25,56

 

(2) Voraussetzung fr die Gewhrung der Zulagen nach den Nrn. 1, 2, 4, 8, 11, 14, 15 und 16 ist, da die zulagenberechtigende Ttigkeit regelmig und nicht nur in unerheblichem Umfange ausgefhrt wird.

 

(3) Beginnt die zulagenberechtigende Ttigkeit nicht am Ersten, sondern im Laufe eines Kalendermonats, so ist in diesem Monat fr jeden Kalendertag ab Beginn dieser Ttigkeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.

 

(4) Die Zulage entfllt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen fr die Gewhrung der Zulage weggefallen sind ( 33 Abs. 3 BAT).

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