2 TV Zulage BA Sicherheit i.d. IT
Anspruchsvoraussetzungen und Hhe der Zulage
(1) Angestellte erhalten fr die Dauer ihrer Verwendung beim Bundesamt fr Sicherheit in der Informationstechnik eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Hhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Bundes nach Nr. 8 b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.
(2) Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vergtungsgruppen mit den Besoldungsgruppen gilt 11 Satz 2 BAT entsprechend.
(3) Fr die Bemessung der Zulage fr Angestellte
a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist 30 BAT,
b) die nicht vollbeschftigt sind, ist 34 BAT
entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zulage wird nur fr Zeitrume gezahlt, fr die dem Angestellten Vergtung, Urlaubsvergtung oder Krankenbezge zustehen; 36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Zulage ist - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag ber eine Zuwendung fr Angestellte - nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 ist die Zulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, lngstens jedoch bei Angestellten der Vergtungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergtungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007.
Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeitrume angerechnet,
whrend derer die Zulage nur aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat und
whrend derer ein Anspruch auf die Sicherheitszulage nach dem Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 bestanden hat oder nur aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.