5 TV Zulage BA Sicherheit i.d. IT
Besitzstandswahrung

 


(1) Verliert ein Angestellter den Anspruch auf die Sicherheitszulage nach dem Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977, weil er aus dienstlichen Grnden beim Bundesamt fr Sicherheit in der Informationstechnik verwendet wird, so erhlt er eine nicht zusatzversorgungspflichtige Ausgleichszulage. Abweichend von Satz 1 ist die Ausgleichszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, lngstens jedoch bei Angestellten der Vergtungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergtungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007; 2 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

 

Die Ausgleichszulage wird gezahlt in Hhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Sicherheitszulage, die ihm in dem letzten Kalendermonat vor der Verwendung beim Bundesamt fr Sicherheit in der Informationstechnik zugestanden hat, und der Zulage nach 2, die ihm in dem ersten Kalendermonat der Verwendung bei diesem Bundesamt zusteht.

 

(2) Die Ausgleichszulage verringert sich bei allgemeinen Vergtungs- und Lohnerhhungen um jeweils ein Drittel des Betrages, es sei denn, die Sicherheitszulage hat dem Angestellten mindestens zehn Jahre zugestanden. Sie entfllt bei Hhergruppierung des Angestellten; im Fall der Gewhrung einer Zulage nach 24 BAT ist der Betrag dieser Zulage auf die Ausgleichszulage anzurechnen.

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