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Hhe der Zuwendung

 


(1) Die Zuwendung betrgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. der Vergtung, die dem Auszubildenden zugestanden htte, wenn er whrend des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt htte.

 

Fr den Auszubildenden, dessen Ausbildungsverhltnis spter als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhltnisses.

 

Fr den Auszubildenden, der unter 1 Abs. 2 fllt und der im Monat Oktober nicht im Ausbildungsverhltnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhltnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.

 

(2) Hat der Auszubildende nicht whrend des ganzen Kalenderjahres Bezge von demselben Ausbildenden aus dem Ausbildungsverhltnis oder aus einem anderen Rechtsverhltnis, an das sich das Ausbildungsverhltnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwlftel fr jeden Kalendermonat, fr den er keine Bezge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt fr die Kalendermonate,

 

a) fr die der Auszubildende keine Bezge erhalten hat wegen der

 

aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Ausbildung unverzglich wieder aufgenommen hat,

 

bb) Beschftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

 

cc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwlften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezge oder auf Zuschu zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,

 

b) in denen dem Auszubildenden nur wegen der Hhe der BarIeistungen des Sozialversicherungstrgers Krankengeldzuschu nicht gezahlt worden ist.

 

(3) Der sich nach den Abstzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhht sich um 25,56 Euro fr jedes Kind, fr das dem Auszubildenden fr den Monat Oktober bzw. fr den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 magebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Bercksichtigung des 64 oder des 65 EStG oder des 3 oder des 4 BKGG zugestanden htte. 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Hat der Auszubildende nach 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er fr dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwlftel fr jeden Kalendermonat, fr den die Zuwendung nach 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhhungsbetrag wird fr das nach Absatz 3 zu bercksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

 

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