Protokollnotizen zu 1

1. Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhltnis durch Tarifvertrag geregelt ist.

 

2. ffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitsgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Stiftung oder Anstalt des ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

3. Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschlu im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhltnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhltnis oder das andere Rechtsverhltnis nicht bestand. Es ist jedoch unschdlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhltnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfhig krank war oder die Zeit zur Ausfhrung seines Umzugs an einem anderen Ort bentigt hat.

 

4. Saisonangestellte im Sinne des Absatzes 3 sind Angestellte, die fr eine jahreszeitlich begrenzte, regelmig wiederkehrende Ttigkeit eingestellt werden.

 

5. Stirbt der Angestellte nach der Auszahlung, aber vor Flligkeit der Zuwendung, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bzw. des Absatzes 2 als erfllt.

 

6. ...

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