Protokollerklrungen zu 2

1. Wegen der am 30. Mai 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar 1999 und am 13. Juni 2000 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung betrgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 der Bemessungssatz fr die Zuwendung vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 89,00 v.H. und vom 1. September 2001 an 86,91 v.H.

 

Der vorstehende Bemessungssatz ndert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. November 2002 die Ausbildungsvergtungen der Auszubildenden im Tarifgebiet West allgemein erhht werden, nach den Grundstzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.

 

2. Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, fr die dem Auszubildenden aufgrund des Rechts der Europischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Bercksichtigung des 64 oder des 65 EStG oder des 3 oder des 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen wrde. zu bercksichtigen.

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