2 TV Zuwendung Schler Ost

Hhe der Zuwendung

 


(1) Die Zuwendung betrgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 75 v.H. der Urlaubsvergtung, die der Schlerin/dem Schler zugestanden htte, wenn sie/er whrend des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt htte.

 

Fr die Schlerin/den Schler, deren/dessen Ausbildungsverhltnis spter als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhltnisses.

 

Fr die Schlerin/den Schler, die/der unter 1 Abs. 2 fllt und die/der im Monat Oktober nicht im Ausbildungsverhltnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhltnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.

 

(2) Hat die Schlerin/der Schler nicht whrend des ganzen Kalenderjahres Bezge von demselben Trger der Ausbildung aus dem Ausbildungsverhltnis oder aus einem anderen Rechtsverhltnis, an das sich das Ausbildungsverhltnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwlftel fr jeden Kalendermonat, fr de sie/er keine Bezge erhalten hat, Die Verminderung unterbleibt fr die Kalendermonate,

 

a) fr die die Schlerin/der Schler keine Bezge erhalten hat wegen der

 

aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Ausbildung unverzglich wieder aufgenommen hat,

 

bb) Beschftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

 

cc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwlften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezge oder auf Zuschu zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,

 

b) in denen der Schlerin/dem Schler nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers Krankengeldzuschu nicht gezahlt worden ist.

 

(3) Der sich nach den Abstzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhht sich um 25,56 Euro fr jedes Kind, fr das der Schlerin/dem Schler fr den Monat Oktober bzw. fr den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 magebenden KaIendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Bercksichtigung des 64 oder des 65 EStG oder des 3 oder des 4 BKGG zugestanden htte. 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT-O ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Hat die Schlerin/der Schler nach 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt sie/er fr dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwlfte] fr jeden Kalendermonat, fr den die Zuwendung nach 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhhungsbetrag wird fr das nach Absatz 3 zu bercksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

 

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